Umsetzung GewAbfV (Gewerbeabfallverordnung)


In der GewAbfV werden die Anforderungen an die Verwertung und Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen geregelt. Mit der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung, die zum 01. August 2017 in Kraft getreten ist, soll eine möglichst hochwertige Verwertung von Gewerbeabfällen erzielt werden. Aktuell wird die Verordnung erneut überarbeitet.

Die Änderung forciert die Getrenntsammlung und damit die stoffliche Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen. Die getrennt gesammelten Siedlungsabfälle sind nach § 8 Absatz 1 KrWG der Vorbereitung oder dem Recycling zuzuführen. Vorhandene Verwertungspotenziale sollen ausgeschöpft werden und durch Trennung an der Abfallanfallstelle möglichst sortenreine, wertstoffhaltige Stoffe für den Recyclingprozess gewonnen werden. Wird dieses Ziel erreicht, so erhöht sich die Recyclingfähigkeit der Materialien. Abgestimmt auf diese Intention verschärft die neue Verordnung über die Getrenntsammlungspflicht die Vorgaben zur Abfalltrennung und sortenreinen Erfassung im Betrieb. Gleichzeitig erhöhen sich durch eine Sortierpflicht die Auflagen an Gewerbebetriebe im Hinblick auf die nachträgliche Sortierung und Aufbereitung.

Insgesamt unterliegen somit gemäß § 3 Abs. 1 GewAbfV die folgenden Abfallfraktionen den Getrennthaltungspflichten:

·       Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,

·       Glas,

·       Kunststoffe,

·       Metalle,

·       Holz,

·       Textilien,

·       Bioabfälle nach § 3 Abs. 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und

·       weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nr. 1 Buchstabe b GewAbfV genannten Abfällen enthalten sind.

Der Abfallverursacher wird zu Aktivitäten angehalten, die die Getrennthaltung erlangen sollen und damit Fehlwürfe vermeiden. Mögliche Aktivitäten können hierbei sein:

·       Einführung eines Entsorgungskonzeptes,

·       Mitarbeiterschulungen,

·       regelmäßige Auditierung der Vorgänge,

·       aktive Trennung von gemischt anfallenden Abfällen (z. B. Trennung von Kartonage und Holzpaletten bei Transportverpackungen).

Es gibt jedoch auch Ausnahmeregelungen von der Getrennthaltung für Abfallerzeuger:

·       Ein Gutachter bestätigt der Abfallanfallstelle eine Wertstoffquote von 90 %.

·       Die Getrenntsammlung ist technisch nicht möglich:

-      Abfall ist nicht sortierfähig, da er als Gemisch in der Produktion anfällt (z. B. Stahlspäne gemischt mit Schleifschlämmen).

-      Der Platz für die Getrenntsammlung und Behältergestaltung ist eingeschränkt (Fluchtwege, Brandschutz).

·       Eine Getrenntsammlung ist wirtschaftlich unzumutbar, das bedeutet, die Gegenüberstellung der Kosten der Getrenntsammlung und den Kosten für Gemischtsammlung inkl. anschließende Vorbehandlung müssen „außer Verhältnis“ zueinander stehen.

·       Die Abfallbehälter sind öffentlich zugänglich. Auf das Verhalten der Abfallerzeuger kann hier kein Einfluss genommen werden.

·       Anfall entsteht in sehr geringen Mengen. Bei einem Abfallanfall von weniger als 10 kg/Woche je Fraktion wird von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ausgegangen.

Die Getrennthaltung (auch in Bezug auf die Zuführung zur Wiederverwendung oder zum Recycling) muss nach den Vorgaben der Dokumentationspflicht dokumentiert werden. Der Dokumentationsumfang wird in § 3 Abs. 3 GewAbfV beschrieben.

Folgende Dokumentationspflichten sind zu beachten:

·       Dokumentation der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1): z. B. durch Lagepläne, Lichtbilder, Lieferscheine- oder Wiegescheine)

·       Dokumentation der vorrangigen Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling (§ 3 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2): Die Dokumentation inkl. Namen, Anschrift und Masse sowie der beabsichtigte Verbleib hat der Entsorgungsdienstleister, der die getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling zuführt, zu leisten.

·       Dokumentation des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von der Getrenntsammlungspflicht (technische Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unzumutbarkeit) (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3): z. B. Lagepläne, Lichtbilder der beengten Verhältnisse, Vergleichskostenrechnung

Die Dokumentationen müssen vorgehalten werden und sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Das Handeln entgegen diesen Anforderungen ist als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet.

Wer hier Unterstützung benötigt gerne kurz Kontakt aufnehmen, wir helfen gerne weiter die 90% Quote zu erfüllen oder eine effiziente Dokumentation aufzusetzen. Eine pragmatische Lösung hierfür stellt unser Mentoringprogramm dar.

Diese Beitrag entstammt dem Kapitel "Gewerbeabfallverordnung" unseres Buches Praxishandbuch Abfallmanagement. Sie wollen direkt mehr davon - dann greifen Sie zu: ISBN 3648166972
 
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