ABFALLENDE FÜR KUNSTSTOFFE: EU-WEITE END-OF-WASTE-KRITERIEN VOR DER VERABSCHIEDUNG

Newsmagazin · Abfallrecht & Politik
Blogbeitrag von Anne Kathrin Antic, GlobalFlow GmbH · Stand: 15. September 2026

Die Europäische Kommission arbeitet an einem Durchführungsrechtsakt zur Bestimmung der Abfallende-Eigenschaft von Kunststoffen. Mit diesem Rechtsakt sollen erstmals EU-weit einheitliche Kriterien festgelegt werden, unter denen recycelte Kunststoffe ihren Abfallstatus verlieren und als Sekundärrohstoff auf dem Binnenmarkt gehandelt werden können. Der Entwurf befindet sich derzeit in der Prüfung durch die Mitgliedstaaten; die Abstimmung im Komitologie-Ausschuss (Technical Adaptation Committee) ist für Herbst 2026 vorgesehen.

Hintergrund und Entwicklung

Die fachliche Grundlage des Vorhabens bildet ein Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (Joint Research Centre, JRC) aus dem Jahr 2024. Dieser Bericht beruht auf jahrelangen Vorarbeiten und einem intensiven Austausch mit Vertretern der Kreislaufwirtschaft und der Industrie und enthält konkrete technische Vorschläge für die Ausgestaltung der End-of-Waste-Kriterien.

Einen ersten Entwurf des Durchführungsrechtsakts veröffentlichte die Kommission Ende 2025 im Rahmen des Circular Economy Winter Package für Kunststoffe. Erklärtes Ziel war die Stärkung des Binnenmarktes für Sekundärrohstoffe. Infolge einer Stakeholderkonsultation überarbeitete die Kommission den Entwurf und übersandte die aktualisierte Fassung im Juni 2026 an die Mitgliedstaaten zur Prüfung.

Anwendungsbereich

Der Durchführungsrechtsakt gilt ausschließlich für thermoplastische Polymere, die durch mechanische oder lösemittelbasierte Verfahren recycelt werden, ohne dabei die polymeren Ketten zu verändern (Art. 1 und 2 des Entwurfs). Chemisches Recycling, bei dem die Polymerstruktur aufgebrochen wird, ist vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Nach Einschätzung des BDE hätte eine Einbeziehung des chemischen Recyclings angesichts der dort bestehenden offenen fachlichen und regulatorischen Fragestellungen voraussichtlich zu erheblichen Verfahrensverzögerungen geführt.

Das mechanische Recycling wird in Art. 2 Absatz 3 des Entwurfs definiert als das Recycling von Kunststoffabfällen durch mechanische Verfahren wie Vorsortierung, Sortierung, Zerkleinerung, Waschen, Trocknen, Regranulieren und Compoundieren, bei denen die polymeren Ketten, aus denen der Kunststoff besteht, erhalten bleiben.

Voraussetzungen für das Erreichen des Abfallendes

Art. 3 des Entwurfs legt fünf kumulative Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit recycelter Kunststoff seinen Abfallstatus verliert:

Erstens müssen die Qualitätsanforderungen an das Inputmaterial gemäß Anhang I Abschnitt 1 erfüllt sein. Zweitens sind die technischen Vorgaben des Recyclingverfahrens nach Anhang I Abschnitt 2 einzuhalten. Drittens muss der Output zur Herstellung neuer Kunststoffprodukte geeignet sein. Viertens ist eine Konformitätserklärung gemäß Art. 4 in Verbindung mit Anhang II vorzulegen. Fünftens muss ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach Art. 5 vorhanden sein.

Anforderungen an das Inputmaterial

Die Anforderungen an das Inputmaterial sind in Anhang I Abschnitt 1 des Entwurfs geregelt. Der eingesetzte Kunststoff kann grundsätzlich aus jeder Abfallquelle stammen, die Kunststoffe enthält. Ausgenommen sind allerdings gefährlicher medizinischer Abfall sowie gebrauchte absorbierende Hygieneprodukte, es sei denn, für letztere wird ein Nachweis der Dekontaminierung und Hygienisierung erbracht (Anhang I Abschnitt 1.2).

Besondere Anforderungen gelten für gefährliche Stoffe: Bei der Nutzung gefährlicher Stoffe im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie und der REACH-Verordnung sowie bei Kunststoffabfällen, die die Grenzwerte der POP-Verordnung (Verordnung über Persistente Organische Schadstoffe) überschreiten, ist ein Vorbehandlungsschritt verpflichtend. Dieser muss entweder die Einstufung als gefährlich aufheben oder die POP-Belastung nach den Vorgaben der POP-Verordnung auf ein zulässiges Maß senken (Art. 3 Absatz 1 Buchst. a in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1).

Der BDE hat sich gegen pauschale Ausschlüsse bestimmter Abfallströme als Inputmaterial ausgesprochen, sofern problematische Stoffe im Recyclingprozess sicher entfernt werden können. Eine zu restriktive Handhabung schließe Innovationspotenziale aus.

Anforderungen an das Behandlungsverfahren

Anhang I Abschnitt 2 regelt die Anforderungen an das Recyclingverfahren selbst. Zentral sind die Getrenntlagerung von Recyclinginputmaterial und das Verbot der Klassifizierung als gefährlich (Art. 3 Absatz 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2).

Kunststoff-Regranulat rieselt aus einer Hand in einen Metallbehälter vor einem gelben Abfallcontainer

Anforderungen an das Outputmaterial

Für das Outputmaterial gilt ein Grenzwert von 1,9 % für Fremdstoffe (Anhang I Abschnitt 3). Als Fremdstoffe definiert Art. 2 Absatz 18 des Entwurfs: Polymere, die keine Thermoplaste sind; thermoplastische Polymere, die nicht Gegenstand des jeweiligen Recyclingverfahrens sind; sowie nicht-kunststoffliche Materialien.

Der BDE weist darauf hin, dass der erforderliche Reinheitsgrad von Rezyklaten sich nach den technischen Anforderungen der jeweiligen Anwendung richtet. Es bestehe durchaus Marktnachfrage nach Rezyklaten, deren Verunreinigungsanteil über dem Wert von 1,9 % liegt. Zudem fordert der BDE klarzustellen, dass funktionale Additive (insbesondere polymere Additive, die gezielt zur Einstellung der Materialeigenschaften eingesetzt werden) nicht als Fremdstoffe gelten sollen.

In der ersten Fassung des Entwurfs war vorgesehen, den Fremdstoffgehalt bei thermischer Behandlung zur Agglomeration oder Pelletierung in der letzten Aufbereitungsstufe vor der thermischen Behandlung zu messen (Anhang I Abschnitt 3.3). Der BDE vertritt die Auffassung, dass die Messung erst nach der Pelletierung erfolgen sollte, da in diesem Schritt ein Filterprozess stattfindet, der den Fremdstoffgehalt weiter reduziert.

Verwendungsbeschränkung

Art. 2 Absatz 7 des Entwurfs sieht vor, dass recycelte Kunststoffe, die den Abfallstatus verloren haben, ausschließlich zur Herstellung von Kunststoffprodukten oder Artikeln mit Kunststoffteilen verwendet werden dürfen. Der BDE kritisiert diese Einschränkung als zu eng: Sie schließe eine Reihe legitimer Anwendungen aus, bei denen recycelte Kunststoffe in andere Materialien oder Produkte integriert werden, etwa als Zusatzstoff in Asphalt, in Bitumenbahnen oder in vergleichbaren Bauprodukten. Bei solchen Anwendungen entsteht kein eigenständiger Kunststoffartikel oder Kunststoffteil, sie stellen aber einen wertvollen Absatzmarkt für Rezyklate dar.

Anforderungen an Export und Import

Export

Für den Export von Kunststoffrezyklaten sieht der Entwurf vor, dass diese aus einem einzelnen Polymer bestehen müssen. Der BDE hält zusätzliche spezifische Exportanforderungen für redundant, da EU-zertifizierte Anlagen bereits strengen Kontroll- und Qualitätssicherungssystemen unterliegen, einschließlich standardisierter Prozessüberwachung, regelmäßiger Stichproben, Dokumentation und Auditierung durch unabhängige Stellen. Zusätzliche Exportvorgaben führten daher nicht zu mehr Umwelt- oder Gesundheitsschutz, sondern lediglich zu Doppelstrukturen.

Import

Für den Import recycelter Kunststoffe gelten strengere Anforderungen. Der Hersteller in einem Drittstaat muss über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das den Anforderungen des Verordnungsentwurfs entspricht und von einem unabhängigen, zertifizierten Dritten überprüft wird (Art. 5 Absatz 5 bis 8). Zudem ist der Hersteller verpflichtet, zuständigen Behörden auf Anfrage Zugang zum Qualitätsmanagementsystem zu gewähren (Art. 5 Absatz 9). Wird dieser Zugang nicht gewährt, gilt der einzuführende Kunststoff weiterhin als Abfall und ist nach den Vorschriften der EU-Abfallverbringungsverordnung zu transportieren.

Zeitplan und nächste Schritte

Der Erlass der Durchführungsverordnung erfolgt im Prüfverfahren (Komitologie). Derzeit prüfen die Mitgliedstaaten den überarbeiteten Kommissionsentwurf; der BDE hat bereits eine zweite Stellungnahme eingereicht. Die Abstimmung im Komitologie-Ausschuss der Mitgliedstaaten (Technical Adaptation Committee) ist für Herbst 2026 vorgesehen.

Einordnung für die Praxis

Der Durchführungsrechtsakt hat das Potenzial, den Binnenmarkt für Kunststoffrezyklate grundlegend zu verändern. EU-weit einheitliche End-of-Waste-Kriterien würden die bislang fragmentierte Rechtslage (in der einzelne Mitgliedstaaten eigene nationale Kriterien anwenden oder gänzlich auf eine Regelung verzichten) durch einen harmonisierten Rahmen ersetzen. Für Recyclingunternehmen bedeutet dies einerseits Rechtssicherheit beim grenzüberschreitenden Handel mit Rezyklaten, andererseits konkrete Investitions- und Anpassungsbedarfe bei Qualitätsmanagementsystemen und Dokumentationspflichten.

Besonders aufmerksam sollten Unternehmen die finale Ausgestaltung der Fremdstoffgrenzwerte, der Verwendungsbeschränkung und der Importanforderungen verfolgen. Diese drei Punkte entscheiden maßgeblich darüber, wie groß der tatsächliche Absatzmarkt für Rezyklate sein wird und unter welchen Bedingungen europäische Recycler im Wettbewerb mit Drittstaatenimporten stehen.

Passend dazu

Die EU-Kriterien für das Abfallende von Kunststoffen sind noch nicht beschlossen, und gerade bei Fremdstoffgrenzwerten und Importanforderungen kann sich bis zur Abstimmung noch einiges bewegen. In unserem Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über solche rechtlichen Entwicklungen.

Zum Newsletter anmelden

Ähnliche Beiträge