KrWG-NOVELLE 2026: WAS DER REFERENTENENTWURF FÜR UNTERNEHMEN BEDEUTET

Newsmagazin · Abfallrecht Stand: 30. Juni 2026

Am 26. Juni 2026 hat das Bundesumweltministerium den Referentenentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vorgelegt. Anlass ist vor allem die EU-Abfallrahmenrichtlinie, die bis Juni 2027 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Wir haben den Entwurf durchgearbeitet – hier ist, was für abfallerzeugende Unternehmen und Entsorgungsdienstleister wirklich relevant ist.

Wichtig vorab: Es handelt sich um einen Entwurf, der noch nicht einmal zwischen den Bundesressorts abgestimmt ist. Fristen und Beträge können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Alles Folgende ist der Stand der Planung, nicht geltendes Recht.

Für abfallerzeugende Unternehmen: Wenig neue Pflichten, aber deutlich höheres Risiko

Der Entwurf behauptet, für die Wirtschaft entstehe kein Erfüllungsaufwand. Operativ stimmt das für die meisten Unternehmen. Drei Punkte sollten Sie trotzdem auf dem Schirm haben.

1. Bußgelder werden verfünffacht

Die Obergrenzen im Bußgeldkatalog steigen von 100.000 auf 500.000 Euro beziehungsweise von 10.000 auf 50.000 Euro. Die Pflichten dahinter sind nicht neu: Getrenntsammlung nach Gewerbeabfallverordnung, ordnungsgemäße Nachweisführung, die Bestellung eines Abfallbeauftragten, wo sie vorgeschrieben ist. Neu ist, was ein Verstoß kostet.

Für die Praxis heißt das: Lücken in der Abfall-Compliance, die bisher als überschaubares Restrisiko durchgingen, bekommen ein anderes Preisschild. Wer seine Entsorgungsdokumentation, seine Getrenntsammlung und seine Beauftragtenpflichten länger nicht überprüft hat, sollte das vor Inkrafttreten tun – nicht danach.

2. Verbindliche Ziele für Lebensmittelabfälle

Erstmals werden rechtsverbindliche Reduzierungsziele festgeschrieben: minus 10 Prozent in Verarbeitung und Herstellung, minus 30 Prozent pro Kopf in Handel, Gastronomie, Verpflegung und Haushalten – jeweils bis Ende 2030, gemessen am Basisjahr 2020.

Adressat der Ziele ist formal der Staat. Aber die Maßnahmen landen absehbar bei den Unternehmen entlang der Lebensmittelkette: Hersteller, Handel, Großküchen, Kliniken mit Verpflegungsbetrieb. Wer heute keine belastbaren Zahlen zu seinen Lebensmittelabfällen hat, kann weder nachweisen, wo er steht, noch, dass er sich verbessert. Mit der Messung anzufangen ist der erste sinnvolle Schritt – lange bevor irgendjemand danach fragt.

3. Gefährliche Abfälle: Die Kosten-Ausrede fällt weg

Wurden gefährliche Abfälle entgegen dem Vermischungsverbot vermischt, konnte die Trennung bisher unterbleiben, wenn sie wirtschaftlich nicht zumutbar war. Dieses Kriterium wird gestrichen. Künftig gilt: Ist die Trennung technisch möglich und zur ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlich, muss getrennt werden – unabhängig von den Kosten.

Das macht die Vermeidung von Fehlwürfen und unzulässigen Vermischungen im Betrieb noch wichtiger. Der Fehler passiert am Sammelplatz, bezahlt wird er danach – künftig ohne Kostendeckel.

Für Entsorgungsdienstleister: Neue Pflichten, neue Geschäftsfelder

Für Entsorger ist der Entwurf deutlich umfangreicher. Wie er wirkt, hängt davon ab, ob Sie öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sind, für diese arbeiten – oder mit ihnen konkurrieren.

Kommunale Entsorgungsträger bekommen ein Pflichtenpaket

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen künftig eine Sperrmüllabholung aus der Wohnung anbieten, alle Behälter zur getrennten Sammlung außen und mindestens auf Deutsch mit der jeweiligen Abfallfraktion kennzeichnen und mindestens einmal jährlich aktive Aufklärungsmaßnahmen durchführen, die über die eigene Website hinausgehen. Allein für die Behälterkennzeichnung kalkuliert der Entwurf einen einmaligen Umstellungsaufwand von rund 29 Millionen Euro.

Ab dem 1. Januar 2033 kommt der neue § 20a dazu: Annahmestellen für noch gebrauchstaugliche Gegenstände an Wertstoffhöfen, deren Abholung aus Privathaushalten, ein digitales Angebot zur Weitergabe – und ab 2034 eine jährliche Berichtspflicht an das Umweltbundesamt. Die Details regelt eine Verordnung, die bis Ende 2030 kommen soll.

Außerdem schafft der Entwurf die Grundlage für verpflichtende, regelmäßige Restabfallanalysen zur Erfolgskontrolle der Getrenntsammlung. Hintergrund: Restabfalltonnen bestehen laut Umweltbundesamt zu bis zu rund 40 Gewichtsprozent aus Bioabfällen, und Deutschland droht die EU-Recyclingquoten zu verfehlen.

Private Entsorger: Aufwand auf der einen, Aufträge auf der anderen Seite

Für private Entsorgungsunternehmen hat der Entwurf zwei Seiten. Als mögliche Adressaten der künftigen Verordnung zu Abfallanalysen kommen Prüf- und Dokumentationspflichten auf sie zu. Als Dienstleister der Kommunen entsteht aber ein neues Geschäftsfeld: Viele öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger werden die § 20a-Pflichten nicht selbst stemmen, sondern einkaufen – Wiederverwendungslogistik, Prüfung und Vermarktung gebrauchstauglicher Gegenstände, Betrieb digitaler Weitergabe-Plattformen. Wer sich hier früh positioniert, verhandelt 2031 nicht als einer von vielen.

Chemisches Recycling wird gleichrangig

Strategisch die größte Weichenstellung: Chemische Recyclingverfahren – Pyrolyse, Verölung, Solvolyse – werden auf derselben Stufe der Abfallhierarchie verankert wie das werkstoffliche Recycling. Zwischen gleichrangigen Verwertungsverfahren besteht ein Wahlrecht des Abfallerzeugers oder -besitzers.

Für Kunststoffströme, die bisher in die thermische Verwertung gehen, entsteht damit eine rechtlich anerkannte Recycling-Alternative. Für werkstoffliche Recycler bedeutet dasselbe: neue Konkurrenz um Inputmaterial. Und für thermische Verwerter: ein Stoffstrom, der mittelfristig kleiner werden kann.

Was Sie jetzt tun sollten

Der Entwurf muss noch durch Ressortabstimmung, Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Die EU-Frist Juni 2027 setzt dem Verfahren aber ein klares Ende. Das Zeitfenster bis dahin ist die Phase, in der Vorbereitung günstig ist und Nachrüsten noch nicht nötig.

  • Abfallerzeuger: Compliance-Stand prüfen, bevor die neuen Bußgeldrahmen gelten. Unternehmen mit Lebensmittelbezug: jetzt mit der Erfassung der Lebensmittelabfälle beginnen.
  • Kommunale Entsorger: Kennzeichnung, Sperrmüllservice und § 20a-Konzepte in die mittelfristige Planung aufnehmen – die Fristen wirken weit weg, die Investitionsentscheidungen sind es nicht.
  • Private Entsorger: Prüfen, welche § 20a-Leistungen sich als Angebot an Kommunen aufbauen lassen, und die eigene Position zum chemischen Recycling klären.

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Stand: Referentenentwurf des BMUKN vom 26.06.2026, noch nicht ressortabgestimmt. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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