PPWR AB 12. AUGUST 2026: WAS JETZT GILT UND WAS SICH ZULETZT GEÄNDERT HAT

Stand: 11. August 2026

Ab dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten. Sie löst die Verpackungsrichtlinie von 1994 ab. Zeitgleich tritt in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) an die Stelle des bisherigen Verpackungsgesetzes.

Der Beitrag fasst zusammen, was ab dem Stichtag tatsächlich zu erfüllen ist, was erst später greift und welche Entwicklungen der letzten Monate die Vorbereitung verändert haben.

Vier Entwicklungen, die den Stand im August 2026 bestimmen

Es bleibt beim Stichtag. Der Druck auf eine Verschiebung war erheblich. Im Frühjahr forderten Markenhersteller und Verpackungsunternehmen, zentrale Vorschriften zu verschieben, während über 120 Organisationen aus der Recyclingwirtschaft für eine fristgerechte Umsetzung eintraten. Tschechien und sechs weitere Mitgliedstaaten setzten die PPWR auf die Tagesordnung des Umweltrats vom 25. Juni 2026. Das Ergebnis war der Ruf nach klarerer Abfolge der Rechtsakte und aktualisierten Leitlinien, nicht nach einem Aufschub.

Die Leitlinien der Kommission liegen vor. Am 30. März 2026 hat die EU-Kommission die angekündigten Leitlinien samt FAQ veröffentlicht. Sie präzisieren unter anderem, wann ein Unternehmen als Erzeuger und wann als Hersteller gilt und welche Gegenstände überhaupt als Verpackung im Sinne der PPWR einzuordnen sind. Genau diese Abgrenzung war bis dahin die häufigste offene Frage in der Praxis.

Das VerpackDG ist in Kraft. Der Bundestag hat das Gesetz am 11. Juni 2026 beschlossen, der Bundesrat am 10. Juli 2026 zugestimmt, die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 17. Juli 2026. Es gilt ab dem 12. August 2026.

Die Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht ist gescheitert. Die Kommission hatte im Dezember 2025 vorgeschlagen, die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten für in der EU niedergelassene Hersteller bis 2035 auszusetzen. Der Rat hat die entsprechenden Bestimmungen am 24. Juni 2026 aus seinem Verhandlungsmandat gestrichen. Praktische Konsequenz: Die Pflicht ist ab dem 12. August 2026 zu erfüllen.

Der eigentliche Perspektivwechsel

Verpackungen werden nicht mehr primär als Abfallthema reguliert, sondern als Produkt mit eigenen Konformitätsanforderungen. Daraus folgt das entscheidende Risiko: Ab dem Stichtag dürfen nur noch konforme Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Für nicht konforme Verpackungen besteht faktisch ein Vertriebsverbot.

Wer größere Warenbestände in nicht konformen Verpackungen vorhält, müsste diese umverpacken. Die PPWR gilt dabei sowohl für befüllte als auch für leere Verpackungen.

Was ab dem 12. August 2026 konkret zu erfüllen ist

Der Umfang der sofort geltenden Pflichten ist überschaubarer, als die Diskussion vermuten lässt:

  • Stoffliche Beschränkungen nach Artikel 5. Grenzwerte für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, dazu neu die PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Verpackungen, die diese Werte überschreiten, dürfen ab dem Stichtag nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
  • Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung. Das Bewertungsverfahren ist unternehmensintern, eine Drittzertifizierung durch ein Prüfinstitut ist nicht erforderlich. Die Konformitätserklärung folgt dem Aufbau nach Anhang 8, die technische Dokumentation den Vorgaben aus Anhang 7.
  • Kennzeichnung von Erzeuger und Importeur. Name beziehungsweise Marke, Postanschrift und eine Kontaktmöglichkeit, dazu ein Identifikationsmerkmal für die Rückverfolgbarkeit, etwa eine Chargennummer.
  • Leistungskriterien nach Anhang 4. Diese Anforderung aus Artikel 10 wird häufig übersehen, gilt aber ebenfalls ab dem Stichtag. In der technischen Dokumentation sollte begründet sein, warum Gewicht und Volumen der Verpackung durch ihre Schutzfunktion gerechtfertigt sind.
  • Registrierung und Systembeteiligung nach den Vorgaben des jeweiligen Mitgliedstaats.

Eine CE-Kennzeichnung für Verpackungen führt die PPWR nicht ein.

Was das VerpackDG in Deutschland zusätzlich bedeutet

Das VerpackDG ist kein Umsetzungsgesetz, denn eine Verordnung gilt unmittelbar. Es regelt Zuständigkeiten, Verfahren und die Punkte, an denen die PPWR den Mitgliedstaaten Spielraum lässt. Bewährte Strukturen bleiben erhalten: Registrierung im Verpackungsregister, Systembeteiligung, Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärung, Pfandregelungen.

Drei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:

Transportverpackungen werden teilweise systembeteiligungspflichtig

Nach der PPWR gelten Versandverpackungen an private Endverbraucher ab dem Stichtag als Transportverpackungen und nicht mehr als Verkaufsverpackungen. Um den bisherigen Zustand zu erhalten, stuft das VerpackDG Transportverpackungen teilweise als systembeteiligungspflichtig ein. Systembeteiligungspflichtig sind danach Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, dazu Serviceverpackungen.

Die Verantwortung im Handel verschiebt sich

Für Verpackungen von Eigenmarken und für Importe liegt die finanzielle Verantwortung künftig beim Handel. Einen Übergangszeitraum gibt es dafür nicht. Wer seine Systembeteiligung nicht rechtzeitig angepasst hat, riskiert ein Vertriebsverbot für die betroffenen Produkte.

Bestehende Systembeteiligungen laufen nur befristet weiter

Vor dem 12. August 2026 erfolgte Systembeteiligungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 2026 fort. Wer bis dahin nicht geklärt hat, ob er nach den neuen Begriffsbestimmungen weiterhin oder erstmals verpflichtet ist, hat ab Januar 2027 eine Lücke.

Registrierung und Datenmeldung im Herstellerregister dürfen im Übrigen nicht an Dritte übertragen werden. Beides muss der Verpflichtete selbst vornehmen.

Die Fristen nach dem Stichtag

DatumAnforderung
12.08.2026Stoffbeschränkungen einschließlich PFAS bei Lebensmittelkontakt, Konformitätserklärung, Erzeuger- und Importeurkennzeichnung, Identifikationsmerkmal
12.08.2028Kennzeichnung von Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit und Rezyklatanteil, Kennzeichnung von Abfallbehältnissen
12.02.2029Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen
01.01.2030Recyclinggerechte Gestaltung, Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen, Leerraumvorgaben, Wiederverwendungsquoten, Regelungen zu besorgniserregenden Stoffen
2035Verpackungen müssen recyclingfähig sein
2040Erhöhte Rezyklatquoten

Wichtig: Der Geltungsbeginn mehrerer dieser Anforderungen hängt vom rechtzeitigen Erlass ergänzender Rechtsakte ab und kann sich noch verschieben. Die Konkretisierung der Recyclingfähigkeit wird über einen delegierten Rechtsakt erwartet, der für 2028 angekündigt ist.

Vorsicht bei pauschalen Konformitätszusagen

Wenn ein Lieferant heute eine hundertprozentige PPWR-Konformität zusichert, lohnt eine Rückfrage. Zentrale Anforderungen sind noch gar nicht abschließend definiert, weil die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte teils erst 2028 oder später kommen. Belastbar ist derzeit eine Aussage zu den Anforderungen, die ab dem 12. August 2026 tatsächlich gelten. Alles darüber hinaus ist nicht prüfbar.

Was jetzt zu tun ist

  1. Rollen klären. Erzeuger, Importeur, Händler und Lieferant sind getrennt zu prüfen, Mehrfachrollen sind der Regelfall. Davon getrennt zu betrachten ist die Herstellerrolle nach erweiterter Herstellerverantwortung, die je Mitgliedstaat gesondert entsteht.
  2. Verpackungen inventarisieren und je Verpackung dem passenden Typ zuordnen.
  3. Systembeteiligung überprüfen, insbesondere bei Transportverpackungen und Eigenmarken, und die Frist zum 31. Dezember 2026 im Kalender führen.
  4. Lieferanten anschreiben zu Stoffbeschränkungen, Konformitätserklärungen und Registrierungsnachweisen, und die Rückmeldungen systematisch dokumentieren.
  5. Verträge nachziehen, mit Beschaffenheitsvereinbarung, Informationspflicht und Regressregelung.
  6. Bevollmächtigte benennen, wo im Ausland eine Herstellerrolle ohne Niederlassung besteht.

Fazit

Die unmittelbar ab dem 12. August 2026 geltenden Anforderungen sind handhabbar. Die eigentliche Arbeit liegt in der Rollenklärung und in der Lieferkette, und die eigentliche Komplexität verlagert sich in die Jahre 2028 bis 2035.

Wer jetzt Rollen, Verpackungsinventar und Lieferantenkommunikation sauber aufsetzt, baut damit die Strukturen, die auch die späteren Stufen tragen. Wer wartet, wird sie unter Zeitdruck bauen müssen.

Häufige Fragen

Ist die PPWR am 12. August 2026 in Kraft getreten?

Nein. In Kraft getreten ist sie bereits am 11. Februar 2025. Ab dem 12. August 2026 ist sie anwendbar. Die Unterscheidung ist relevant, weil manche Fristen an das Inkrafttreten anknüpfen.

Wird der Stichtag noch verschoben?

Danach sieht es nicht aus. Trotz erheblichen Drucks aus Teilen der Industrie und einer Befassung des Umweltrats im Juni 2026 ist keine Verschiebung des Geltungsbeginns erfolgt.

Gilt das Verpackungsgesetz weiter?

Nein. Das VerpackG wird zum 12. August 2026 durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz abgelöst, das am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Brauche ich eine Prüfung durch ein externes Institut?

Nein. Das Konformitätsbewertungsverfahren ist ein unternehmensinternes Verfahren. Eine CE-Kennzeichnung für Verpackungen gibt es nicht.

Muss ich als reiner Händler etwas tun?

Ja. Händler haben Prüfpflichten: Sie sollten stichprobenartig kontrollieren, ob Kennzeichnung und Konformitätserklärung vorliegen. Bei Eigenmarken und Importen kann zusätzlich die volle Erzeuger- oder Herstellerrolle entstehen.

Was passiert mit meiner bestehenden Systembeteiligung?

Vor dem 12. August 2026 erfolgte Systembeteiligungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 2026 fort. Bis dahin ist zu klären, ob nach den neuen Begriffsbestimmungen weiterhin eine Verpflichtung besteht.

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