Abfall-ABC
Begriffe, Fraktionen & AVV-Nummern für Gewerbe und Entsorger
Welche Abfallart gehört in welchen Behälter, was darf hinein – und was passiert damit? Dieses Nachschlagewerk richtet sich an Abfallverantwortliche in Industrie, Handwerk, Handel und Gesundheitswesen sowie an Entsorgungsunternehmen: alphabetisch sortiert, mit AVV-Nummern, Kennzeichnung gefährlicher Abfälle, Regel-Entsorgungsweg und Praxishinweisen zur getrennten Sammlung nach Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Die Erfassung erfolgt im Gewerbe über Behälter und Container im Betrieb, Direktabholung durch den Entsorger sowie Rücknahmesysteme von Handel und Herstellern.
Ein * hinter der AVV-Nummer kennzeichnet gefährliche Abfälle nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Der Entsorgungsweg nennt den Regelfall – Recycling (stoffliche Verwertung), Verbrennung (energetische Verwertung bzw. thermische Behandlung, SAV = Sonderabfallverbrennung, MVA = Müllverbrennungsanlage) oder Beseitigung (Deponie). Häufig kommen je nach Herkunft mehrere AVV-Schlüssel in Betracht – etwa Kapitel 15 (Verpackungen), 17 (Bau und Abbruch), 20 (getrennt gesammelte Fraktionen) oder 12/16 (Produktion und Prozesse); maßgeblich ist die Herkunft des Abfalls. Im Einzelfall gelten die Annahmebedingungen Ihres Entsorgers und ggf. kommunale Satzungen.
Kommen mehrere Schlüssel in Betracht, können Sie die Zuordnung mit dem AVV-Einstufungsassistenten Schritt für Schritt prüfen.
- AVV-Einstufungsassistent – Schritt für Schritt zum passenden Abfallschlüssel, kostenlos und ohne Anmeldung
- Welchen AVV-Schlüssel brauche ich? – wie das Abfallverzeichnis aufgebaut ist und wo Spiegeleinträge zu Fehlern führen
- GewAbfV: Was Betriebe wirklich vorlegen müssen – die acht Pflichtfraktionen, Ausnahmen und Dokumentation
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A
Abscheiderinhalte sind gefährliche Rückstände aus Öl- oder Leichtflüssigkeitsabscheidern, z. B. ölhaltige Schlämme, Wasser-Öl-Gemische und abgesetzte Feststoffe. Typisch fallen sie bei der Reinigung von Werkstatt-, Wasch- oder Anlagenabscheidern an.
Darf hinein: Inhalte aus Abscheideranlagen, soweit sie eindeutig dieser gefährlichen Abfallart zugeordnet sind. Die Übernahme sollte nur mit klarer Herkunftsangabe und geeigneter Absaug- bzw. Behältertechnik erfolgen.
Nicht hinein: Reine Kraftstoffe, Altöle, Chemikalien, Bremsflüssigkeit, Kühlerschutzmittel oder sonstige separat zu erfassende Flüssigabfälle. Auch normaler Schlamm ohne passende Herkunft ist nicht automatisch dieser Fraktion zuzuordnen.
Entsorgungsweg: Absaugung bzw. getrennte Sammlung und Übergabe an einen zugelassenen Entsorger für gefährliche ölhaltige Rückstände. Die weitere Behandlung erfolgt extern; der konkrete Verwertungs- oder Beseitigungsweg ist im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; Herkunft und Zusammensetzung müssen vorab klar sein. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
Unter diesem Schlüssel sind andere Lösemittel und Lösemittelgemische erfasst; für „Ad Blue flüssig" unter AVV 140603* ist die Zuordnung im Einzelfall zu klären. In der Praxis sollte diese Fraktion nur übernommen werden, wenn die Einstufung anhand Stoffdatenblatt und Herkunft eindeutig bestätigt ist.
Darf hinein: Nur Flüssigkeiten, die tatsächlich dieser gefährlichen Abfallart zugeordnet sind; bei Ad-Blue-haltigen Reststoffen ist die konkrete Zuordnung vor Annahme zu prüfen. Vermischungsfreie, eindeutig deklarierte Gebinde sind Voraussetzung.
Nicht hinein: Bremsflüssigkeit, Kühlerschutzmittel, Kraftstoffe, Altöl, Waschwässer oder unbekannte Flüssigkeitsgemische. Fehlwürfe entwerten die Charge und können eine andere Einstufung erforderlich machen.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung in geeigneten, dichten Behältern und Übergabe an einen zugelassenen Entsorger für gefährliche Flüssigabfälle. Für Lösemittelabfälle sind Destillation oder Extraktion als Verwertungswege belegt; für Ad Blue unter diesem Schlüssel ist der konkrete Weg im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; Annahme nur nach klarer Deklaration und ohne Vermischung. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
Mehrere Schlüssel möglich: Die Zuordnung hängt von Herkunft und Zusammensetzung ab. Mit dem AVV-Einstufungsassistenten prüfen
Ungezündete Airbags sind pyrotechnische Fahrzeugbauteile und werden getrennt als gefährlicher Abfall erfasst. Typisch sind ausgebaute Fahrer-, Beifahrer-, Seiten- oder Kopfairbags aus Unfallfahrzeugen oder Rückrufaktionen.
Darf hinein: Ungezündete Airbagmodule und vergleichbare pyrotechnische Sicherheitseinrichtungen aus Fahrzeugen. Die Bauteile sollten unbeschädigt, getrennt und gesichert bereitgestellt werden.
Nicht hinein: Ausgelöste Airbags, loser Metallschrott, Kunststoffteile aus dem Innenraum oder sonstige Kfz-Bauteile ohne Pyrotechnik. Vermischungen mit Gurtstraffern oder Elektronikschrott sind zu vermeiden, wenn keine gemeinsame sichere Erfassung vorgesehen ist.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung in geeigneten Sicherheitsbehältern und Übergabe an einen hierfür zugelassenen Spezialentsorger. Die weitere Behandlung ist im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Gefährlicher Abfall mit besonderem Gefahrenpotenzial; sichere Lagerung, Kennzeichnung und Transport sind zwingend. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
Akten sind Papierabfälle aus Büro, Verwaltung und Archiv, z. B. Schriftverkehr, Formulare, Ordnerinhalte und Kopierpapier. Für eine gute Verwertung sollten sie möglichst trocken, sauber und frei von Störstoffen erfasst werden.
Darf hinein: Lose Papierakten, Schriftgut, Unterlagen aus Papier sowie Hefterinhalte nach Trennung grober Fremdstoffe. Vertrauliche Unterlagen können als geschützte Papierfraktion gesammelt werden.
Nicht hinein: Aktenordner mit breitem Metall- oder Kunststoffanteil, Folienhüllen, Datenträger, stark verschmutztes Papier oder nasse Unterlagen. Papiere mit gefährlichen Anhaftungen gehören nicht in diese Fraktion.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung als Papierfraktion und Zuführung zur Altpapierverwertung. Kartonagen und Papier werden als getrennt zu sammelnde gewerbliche Siedlungsabfälle beschrieben.
Hinweis: Bei personenbezogenen oder vertraulichen Unterlagen ist die datenschutzgerechte Vernichtung organisatorisch sicherzustellen. Je sauberer die Papierfraktion, desto besser die Verwertbarkeit.
Datenschutzkonforme Vernichtung von Papierunterlagen mit personenbezogenen oder vertraulichen Daten über verschlossene Sicherheitsbehälter – von Personalakten über Verträge bis zu Buchhaltungsbelegen.
Darf hinein: Ordnerinhalte, Ausdrucke, Formulare, Belege und Durchschläge mit vertraulichen Inhalten; je nach Dienstleister auch Ordner mit Metallbügel.
Nicht hinein: Elektronische Datenträger, Röntgenfilme, Folien, Hartplastik, Restabfall.
Entsorgungsweg: Recycling – nach der Vernichtung geht das Material in den Altpapierkreislauf.
Hinweis: Vernichtung nach DIN 66399: Schutzklasse und Sicherheitsstufe (P-1 bis P-7) je nach Sensibilität der Daten mit dem Dienstleister vereinbaren, Vernichtungsnachweis dokumentieren.
Altbatterien aus dem Kfz-Bereich sind hier als Bleibatterien bzw. Bleiakkumulatoren zu verstehen. Typisch sind ausgebaute Starterbatterien aus Werkstatt, Pannenservice oder Fahrzeugverwertung.
Darf hinein: Gebrauchte Kfz-Starterbatterien auf Blei-Basis, getrennt und möglichst unbeschädigt gesammelt. Die Pole sollten gegen unbeabsichtigten Kontakt gesichert werden.
Nicht hinein: Lithium-Ionen-Batterien, Hybrid- oder Hochvoltbatterien, Geräteakkus, Elektroschrott oder ausgelaufene Bindemittel. Gemischte Batterietypen ohne Trennung sind ein typischer Fehlwurf.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen spezialisierten Batterieentsorger. Die weitere Behandlung erfolgt in der Regel über spezialisierte Verwertungswege für Bleibatterien.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; Säureaustritt und Kurzschlussgefahr sind bei Lagerung und Transport zu berücksichtigen. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
Nicht ausgehärtete Altfarben sind flüssige oder pastöse Farb- und Lackabfälle mit gefährlichen Stoffen. Typisch sind Farbreste aus Lackierereien, Beschichtungsbetrieben oder aus der Ausbesserung von Lackierfehlern.
Darf hinein: Flüssige oder pastöse Farb- und Lackreste dieser Abfallart, z. B. aus Gebinden, Auffangwannen oder Produktionsresten. Angenommen werden sollten nur eindeutig deklarierte, nicht ausgehärtete Farbprodukte.
Nicht hinein: Ausgehärtete Farbreste, restentleerte Gebinde, Pinsel, Lappen, Bindemittel oder andere Produktionsabfälle. Auch Vermischungen mit Lösemitteln, Reinigern oder Wasser sind zu vermeiden.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen zugelassenen Entsorger für gefährliche Abfälle. Der konkrete Verwertungs- oder Beseitigungsweg ist im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; getrennte Erfassung und klare Deklaration sind wichtig. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
Restentleerte Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas – etwa aus Gastronomie, Hotellerie und Lebensmittelhandel – getrennt nach Grün-, Weiß- und Braunglas.
Darf hinein: Restentleerte Flaschen und Konservengläser, nach Farben getrennt; blaues oder sonstiges Buntglas zum Grünglas.
Nicht hinein: Trinkgläser, Fensterglas, Spiegel, Glaskeramik, Steingut – und niemals Leuchtmittel: deren Glas ist mit dem Behälterglas-Recycling nicht kompatibel.
Entsorgungsweg: Recycling – Behälterglas ist nahezu unbegrenzt im Kreislauf führbar.
Hinweis: Sortenreine Farbtrennung erhöht die Verwertungsqualität deutlich.
Sortenrein gesammelte Holzabfälle aus Produktion, Bau und Logistik, nach Altholzverordnung unterteilt: A I naturbelassen, A II behandelt ohne halogenorganische Beschichtung, A III mit halogenorganischer Beschichtung (z. B. PVC), A IV mit Holzschutzmitteln.
Darf hinein: Paletten, Kisten, Schnittholz, Bau- und Abbruchholz – getrennt nach Altholzkategorie gemäß Vorgabe des Entsorgers.
Nicht hinein: Holz A IV in Container für A I–A III; Holz mit anhaftendem Bauschutt, Metallteilen in größerem Umfang oder Dämmstoffen.
Entsorgungsweg: Recycling (Spanplattenindustrie) für A I–A II, energetische Verwertung für A III; A IV nur in zugelassenen Anlagen.
Hinweis: Praxisregel: Lässt sich das Holz nicht eindeutig zuordnen, gilt die nächsthöhere Kategorie. Holz A IV (z. B. imprägnierte Hölzer, Bahnschwellen, Fensterholz aus dem Außenbereich) ist gefährlicher Abfall: AVV 170204*. Holzverpackungen wie Paletten laufen als 150103.
Gebrauchte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle aus Instandhaltung, Fuhrpark und Produktion.
Darf hinein: Nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis (130205*), synthetische (130206*) und biologisch leicht abbaubare Öle (130207*) – jeweils getrennt gesammelt.
Nicht hinein: Bremsflüssigkeit, Lösemittel, Kraftstoffe, Emulsionen oder chlorierte Öle – Vermischen verschlechtert die Verwertbarkeit und verstößt gegen das Vermischungsverbot der Altölverordnung.
Entsorgungsweg: Recycling – Aufbereitung zu Basisölen ist der etablierte Verwertungsweg; der konkrete Weg richtet sich nach Beschaffenheit und Annahmebedingungen der Entsorgungsanlage.
Hinweis: Verkaufsstellen für Frischöl unterliegen Rücknahmepflichten; für Sammlung und Entsorgung gelten die Anforderungen der Altölverordnung, insbesondere getrennte Entsorgung und Vermischungsverbot.
Papier, Pappe und Kartonagen aus Verwaltung, Handel, Handwerk und Produktion: Umverpackungen, Kartonagen, Büropapier, Druckerzeugnisse.
Darf hinein: Saubere Kartonagen (gefaltet), Umschläge, Büropapier, Prospekte, Zeitungen, Zeitschriften.
Nicht hinein: Beschichtete Papiere, Thermopapier (Kassenbons), stark verschmutzte oder fettige Kartonagen, Hygienepapiere, Tapeten, Verbundverpackungen.
Entsorgungsweg: Recycling – Faserstoffkreislauf der Papierindustrie.
Hinweis: Nach GewAbfV eine der Pflicht-Getrenntsammelfraktionen; sortenreine Ballenware erzielt Vermarktungserlöse.
Motorrad-, Pkw-, Lkw- und AS-Reifen, mit oder ohne Felge – eine eigene Abfallfraktion mit Entsorgung über zertifizierte Annahmestellen.
Darf hinein: Reifen aller Fahrzeugklassen, sortiert nach mit/ohne Felge – Erfassung über Gitterboxen oder Sammelabholung.
Nicht hinein: Vollgummiräder, stark verschmutzte oder mit Fremdstoffen gefüllte Reifen – vorher Rücksprache mit dem Entsorger.
Entsorgungsweg: Recycling (Runderneuerung, Gummigranulat) oder energetische Verwertung im Zementwerk.
Leichtmetall aus Profilen, Blechen, Felgen, Guss und Produktionsresten – als NE-Metall ein gefragter Sekundärrohstoff.
Darf hinein: Sortenreine Alu-Profile, -Bleche und -Teile; Kabel und Verbunde nach Absprache.
Nicht hinein: Aluverbunde mit hohem Eisenanteil in die sortenreine Fraktion; Verpackungsaluminium gehört zu den Leichtverpackungen.
Entsorgungsweg: Recycling – Umschmelzen spart rund 95 % der Primärenergie.
Quecksilberhaltige Abfälle aus Zahnarztpraxen und Dentallaboren.
Darf hinein: Extrahierte Zähne mit Amalgamfüllung, Amalgamreste, Inhalte von Amalgamabscheidern – in den Spezialbehältern des Entsorgers.
Nicht hinein: Amalgamhaltige Abfälle in Praxisabfall oder Restabfall; extrahierte Zähne mit Füllung in den Körperteile-Behälter.
Entsorgungsweg: Verwertung mit Metallrückgewinnung – das Quecksilber wird abgetrennt und zurückgewonnen.
Hinweis: Die Behälter müssen der Flüchtigkeit und Wasserlöslichkeit des Quecksilbers standhalten – Entsorger stellen geeignete Systeme.
Überlagerte, verunreinigte oder nicht aufgebrauchte Medikamente, Infusionslösungen und nicht halogenorganische Röntgenkontrastmittel aus Praxen, Kliniken und Apotheken.
Darf hinein: Altarzneimittel und Infusionslösungen – missbrauchssicher verwahrt; Entsorgung zusammen mit Abfällen nach 180104 möglich.
Nicht hinein: Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel (180108*) – diese sind gefährlicher Abfall; Medikamente in den Ausguss oder die Toilette.
Entsorgungsweg: Verbrennung – eine thermische Behandlung muss sichergestellt sein (MVA); CMR-Arzneimittel in der SAV.
Hinweis: Bis zur Abholung missbrauchssicher lagern – im Schadensfall haftet die Einrichtung; für BtM-Präparate gelten gesonderte Regeln nach Betäubungsmittelrecht. Veterinärbereich: 180208.
EU-weit verbotener Baustoff mit erheblichem Gesundheitsrisiko, u. a. in Asbestzementplatten, Fassaden- und Dachelementen, Rohren und alten Bodenbelägen.
Darf hinein: Ausschließlich staubdicht verpacktes, festgebundenes Material (Big Bags/Plattensäcke) gemäß Annahmebedingung der Deponie.
Nicht hinein: Lose oder unverpackte Platten, schwach gebundene Asbestprodukte (Spritzasbest) – hierfür gelten gesonderte Entsorgungswege.
Entsorgungsweg: Beseitigung – Ablagerung auf zugelassenen Deponien; eine Verwertung ist ausgeschlossen.
Hinweis: Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen gelten die Anforderungen der TRGS 519 – für bestimmte Tätigkeiten ist sachkundiges Personal erforderlich; Verpackung, Sammlung und Transport so, dass keine Fasern oder Stäube freigesetzt werden. Asbesthaltige Dämmstoffe laufen unter 170601*.
Asche aus Feuerungsanlagen, Kaminen und Aschenbechern.
Darf hinein: Vollständig erkaltete Asche, staubdicht verpackt.
Nicht hinein: Heiße oder glimmende Asche; Asche in die Biotonne.
Entsorgungsweg: Beseitigung – Asche ist weitgehend inert und wird deponiert.
Gebrauchte Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Anhaftungen gefährlicher Stoffe – typisch aus Instandhaltung, Havarien und Maschinenreinigung.
Darf hinein: Ölbindemittel, getränkte Putzlappen, kontaminierte Schutzkleidung und Filtermaterialien einschließlich Ölfilter a. n. g.
Nicht hinein: Freie Flüssigkeiten (erst aufsaugen), unbelastete Materialien – diese laufen als AVV 150203 (nicht gefährlich) und sind günstiger zu entsorgen.
Entsorgungsweg: Verbrennung – SAV oder Aufbereitung zu Ersatzbrennstoffen; Mehrwegtücher über Textilservice.
Hinweis: Getrennte Behälter für belastete und unbelastete Betriebsmittel lohnen sich: Die Mischung wird komplett zum gefährlichen Abfall.
Autoglas umfasst aus Fahrzeugen ausgebaute Scheiben, typischerweise Front-, Seiten- und Heckscheiben. In der Praxis fällt es häufig als Verbundglas oder mit Anhaftungen wie Kleber, Folienresten und Anbauteilen an.
Darf hinein: Fahrzeugglasscheiben ohne grobe Fremdstoffanteile, möglichst getrennt nach ausgebautem Glas. Akzeptabel sind Scheiben mit üblichen Restanhaftungen in geringem Umfang.
Nicht hinein: Spiegelglas, Keramik, Metallschrott, Kunststoffe, Gummidichtungen in größerem Umfang oder gemischter Werkstattabfall. Stark verunreinigtes Verbundmaterial ist gesondert zu prüfen.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung als Glasfraktion und Übergabe an einen spezialisierten Verwerter oder Sortieranlage. Eine sortenreine Erfassung erleichtert die Verwertung; bei gemischtem Material ist der Weg im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Je weniger Anhaftungen und Fremdstoffe enthalten sind, desto besser ist die Verwertbarkeit. Bei Verbund- oder Spezialglas ist die Annahmespezifikation des Entsorgers maßgeblich.
B
Gerätebatterien, Industrieakkus, Bleibatterien und Lithium-Systeme aus Geräten, Werkzeugen, USV-Anlagen und E-Mobilität. Rücknahme nach Batteriegesetz (BattG): Geräte-Altbatterien über herstellereigene Rücknahmesysteme – größere Betriebe können sich als betriebseigene Sammelstelle eines Rücknahmesystems anmelden; Industriealtbatterien werden über Vertreiber, gewerbliche Batterieentsorger oder Hersteller erfasst.
Darf hinein: Gerätebatterien und Akkus in Sammelbehälter; Bleibatterien (160601*), Ni-Cd-Batterien (160602*) und Elektrolyte (160606*) jeweils getrennt.
Nicht hinein: Batterien in Restabfall, LVP oder Schrott; beschädigte oder aufgeblähte Lithium-Akkus in normale Sammelbehälter – diese separat und brandsicher lagern.
Entsorgungsweg: Recycling – Rückgewinnung von Blei, Nickel, Kobalt, Lithium und weiteren Metallen.
Hinweis: Lithiumbatterien und -akkus getrennt erfassen und die Pole vor der Entsorgung abkleben; für Transport und Lagerung gelten Gefahrgutvorschriften.
Rein mineralisches Gemisch aus Abbruch-, Sanierungs- und Umbauarbeiten, maximale Kantenlänge meist 60 cm.
Darf hinein: Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik, Mörtel- und Putzreste, Natursteine.
Nicht hinein: Gips/Rigips, Porenbeton, Dämmstoffe, Holz, Folien und Säcke, Kabel, Asbest oder sonstige gefährliche Abfälle.
Entsorgungsweg: Recycling – Aufbereitung zu RC-Baustoffen (Schotter, Tragschichten) nach Ersatzbaustoffverordnung.
Hinweis: Fehlwürfe führen zur Umdeklaration des ganzen Containers als Baumischabfall – mit deutlich höheren Kosten.
Bauschutt mit Anhaftungen von Teer, Farbanstrichen, Schamottsteinen oder Faserzement, der durch PAK, PCB oder MKW belastet ist.
Entsorgungsweg: Beseitigung – Ablagerung auf zugelassenen Deponien, ggf. nach Vorbehandlung.
Hinweis: Analysepflicht; bis max. 20 t/Jahr Entsorgung über Sammelentsorgungsnachweis möglich.
Mineralischer Bauschutt mit Anhaftungen von Bitumen, Ruß, Farbanstrichen, Kunststoff- oder Teppichresten sowie asbestfreier Faserzement, unbelastete Schlacken und Naturschiefer – nicht gefährlich, aber für die RC-Baustoff-Aufbereitung ungeeignet.
Darf hinein: Bauschutt mit Anhaftungen, Schornstein- und Garagenabbruch, asbestfreier Faserzement.
Nicht hinein: Gefährlich belasteter Bauschutt (170106*), Asbestprodukte, Gips.
Entsorgungsweg: Beseitigung – Deponierung, da eine stoffliche Verwertung ausscheidet.
Hinweis: Die Abgrenzung zum recyclingfähigen Bauschutt entscheidet über den Preis – saubere Trennung am Entfall zahlt sich aus.
Gemisch aus mineralischen und nicht mineralischen Stoffen von Baustellen.
Darf hinein: Holzreste, Folien, Schaumstoff, Hartkunststoffe, Metallreste, Kabelabschnitte, Tapetenreste, zementgebundene Holzfaserplatten.
Nicht hinein: Mineralwolle, Flüssigkeiten, Reifen, Elektrogeräte und gefährliche Abfälle jeder Art; Gipskarton nur, wenn der Entsorger ihn ausdrücklich zulässt.
Entsorgungsweg: Sortierung in der Vorbehandlungsanlage – anschließend Recycling der Wertstoffe und energetische Verwertung der Reste.
Hinweis: Die Annahmekriterien unterscheiden sich je Entsorger – die Positivliste des Containers vorab klären.
Sauberer Betonabbruch oder Betonteile, unterschieden nach Kantenlänge (<60 cm, 60–100 cm, 100–300 cm); Bewehrung wie Stahlträger ist zulässig.
Darf hinein: Abbruchbeton, Betonteile, Fundamentreste – auch mit Armierung.
Nicht hinein: Porenbeton, Gips, Estrich mit Kleberresten, Anhaftungen von Dämmung oder Abdichtungen.
Entsorgungsweg: Recycling – Brechen zu RC-Gesteinskörnung; der Bewehrungsstahl geht ins Metallrecycling.
Getrennt erfasste organische Abfälle aus Betrieben – von der Teeküche bis zur Grünflächenpflege.
Darf hinein: Obst- und Gemüsereste, Kaffeesatz, Eierschalen, verdorbene unverpackte Lebensmittel, Kleinmengen Grünschnitt je nach Satzung.
Nicht hinein: Verpackungen – auch „kompostierbare“ Beutel –, Flüssigkeiten, Asche, Kehricht, Zigarettenreste.
Entsorgungsweg: Verwertung – Vergärung (Biogas) und Kompostierung.
Hinweis: Bioabfälle sind Pflicht-Getrenntsammelfraktion nach GewAbfV; für Speisereste aus Küchen und Kantinen siehe eigener Eintrag.
Blechteile sind eisenhaltige Metallabfälle aus Bau, Rückbau, Werkstatt oder Produktion, z. B. Blechabschnitte, Verkleidungen, Gehäuseteile und Zuschnitte. In Karosseriebetrieben werden Blechteile teils direkt vom Schrotthandel angenommen.
Darf hinein: Saubere, möglichst sortenreine Blechteile aus Stahl oder Eisen ohne problematische Anhaftungen. Auch lackierte Bleche können je nach Annahmebedingungen zulässig sein.
Nicht hinein: Kunststoffe, Gummi, Glas, Elektronikbauteile, stark verölte Teile oder Verbundmaterialien. Druckgasbehälter und gefährlich kontaminierte Metallteile gehören nicht in diese Fraktion.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Abgabe an den Schrotthandel oder Metallverwerter. Ziel ist die stoffliche Verwertung als Eisen-/Stahlschrott.
Hinweis: Je sortenreiner und sauberer die Blechteile erfasst werden, desto einfacher ist die Vermarktung. Stark verunreinigte oder gemischte Chargen sind gesondert zu prüfen.
Blei ist eine getrennt zu erfassende NE-Metallfraktion, z. B. aus Bleiblechen, Bleifolien oder baulichen Anwendungen. Im Material ist Bleifolie ausdrücklich diesem AVV-Schlüssel zugeordnet.
Darf hinein: Sortenreine Bleianteile wie Bleibleche, Bleifolien und sonstige bleihaltige Metallteile ohne störende Fremdstoffe. Die Fraktion sollte getrennt von anderem NE-Metall gesammelt werden.
Nicht hinein: Vermischungen mit Kupfer, Messing, Kunststoffen, Dämmstoffen oder schadstoffhaltigen Anhaftungen. Batterien und andere bleihaltige Produkte mit eigener Abfallart gehören nicht hier hinein.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Zuführung zur Metallverwertung. Für Bleiabfälle ist eine getrennte, sortenreine Verwertung als Metallfraktion naheliegend; der konkrete Verwerter ist betriebsspezifisch.
Hinweis: Wegen des Schadstoffpotenzials sind saubere Handhabung und getrennte Erfassung wichtig. Bei verunreinigten oder beschichteten Bleiabfällen ist die Einstufung gesondert zu prüfen.
Aushub aus dem Erdreich, ggf. mit Steinanteil, z. B. aus Baugruben. Muss sauber, unbelastet und ohne auffällige Gerüche oder Verfärbungen sein.
Darf hinein: Mutterboden und Erdaushub ohne Fremdanteile.
Nicht hinein: Bauschutt-Beimengungen, Wurzeln und Stubben in größerem Umfang, verfärbter oder geruchsauffälliger Boden.
Entsorgungsweg: Verwertung – Verfüllung und Rekultivierung entsprechend Untersuchungsergebnis und einschlägigem Regelwerk.
Erdaushub mit aktueller Analyse (max. 1 Jahr alt) inkl. Probenahmeprotokoll.
Entsorgungsweg: Verwertung – der Aushub wird anhand der Untersuchungsergebnisse dem einschlägigen Annahme- bzw. Verwertungsweg zugeordnet (Ersatzbaustoffverordnung).
Fällt bei Tiefbauarbeiten auf Altlasten, Verdachtsflächen oder durch aktuelle Schadensfälle (z. B. Leckagen von Tankanlagen) an.
Entsorgungsweg: Behandlung/Beseitigung – Bodenwäsche oder biologische Behandlung, sonst Deponierung.
Hinweis: Analysepflicht; bis max. 20 t/Jahr Entsorgung über Sammelentsorgungsnachweis möglich.
Gebrauchte Bremsflüssigkeit fällt bei Wartung, Reparatur und Demontage von Fahrzeugen an und ist getrennt als gefährlicher Flüssigabfall zu erfassen. Typisch sind Werkstattmengen aus Bremsenservice, Unfallinstandsetzung oder Aggregatwechsel.
Darf hinein: Gebrauchte Bremsflüssigkeit aus Fahrzeugen, sortenrein in dichten und geeigneten Behältern gesammelt. Angenommen werden sollten nur klar deklarierte Bremsflüssigkeiten ohne Fremdstoffeintrag.
Nicht hinein: Altöl, Kraftstoffe, Kühlerschutzmittel, Lösemittel, Wasser oder sonstige Werkstattflüssigkeiten. Lappen, Ölbindemittel, Filter und verunreinigte Verpackungen gehören in eigene Fraktionen.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen zugelassenen Entsorger für gefährliche Flüssigabfälle. Der konkrete Verwertungs- oder Beseitigungsweg ist im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; Vermischung unbedingt vermeiden und Behälter eindeutig kennzeichnen. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
Bremsscheiben sind schwere eisenhaltige Fahrzeugteile und werden in der Praxis meist als Metallschrott erfasst. Typisch sind ausgebaute Scheiben aus Werkstätten, Demontagebetrieben oder Fahrzeugreparaturen.
Darf hinein: Saubere Bremsscheiben aus Stahl/Gusseisen ohne größere Fremdstoffanteile. Geringe Rostanhaftungen sind in der Regel unkritisch.
Nicht hinein: Bremsbeläge, Gummiteile, Kunststoffverpackungen, Radnaben mit Mischmaterial oder ölverschmutzte Baugruppen. Komplett gemischte Fahrzeugdemontageabfälle gehören nicht in diese Fraktion.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Abgabe an Schrotthandel oder Metallverwerter. Ziel ist die stoffliche Verwertung als Eisenschrott.
Hinweis: Bremsscheiben lassen sich gut vermarkten, wenn sie frei von Fremdstoffen sind. Baugruppen mit weiteren Anhaftungen sollten vorab getrennt oder gesondert bewertet werden.
C
Labor- und Betriebschemikalien aus Produktion, Labor, Instandhaltung und Reinigung – von Säuren und Laugen bis zu Reinigungskonzentraten.
Darf hinein: Laborchemikalien und Gemische (160506*), gebrauchte anorganische Chemikalien (160507*), gebrauchte organische Chemikalien (160508*) – möglichst in Originalgebinden und beschriftet.
Nicht hinein: Zusammengeschüttete oder unbeschriftete Gemische unbekannter Zusammensetzung – sie verteuern Analyse und Entsorgung erheblich.
Entsorgungsweg: Verbrennung (SAV) oder chemisch-physikalische Behandlung – je nach Stoffgruppe.
Hinweis: Entsorgung im Nachweisverfahren über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe; Lagerung nach TRGS 510, Sicherheitsdatenblätter bereithalten.
Werkstattchemikalien dieser Fraktion sind gebrauchte oder überlagerte Chemikalien mit gefährlichen Stoffen, z. B. Reinigungschemie, Additive, Labor- oder Spezialprodukte aus Werkstatt und Betrieb. Die Sammelbezeichnung ist breit; die genaue Zuordnung hängt von Stoffart und Herkunft ab.
Darf hinein: Nur klar identifizierte Chemikaliengebinde oder Reststoffe, die fachlich diesem AVV-Schlüssel zugeordnet sind. Originalgebinde mit lesbarer Kennzeichnung sind für die Annahme besonders wichtig.
Nicht hinein: Unbekannte Mischungen, Hausmüll, Batterien, Lacke, Altöl, Kraftstoffe oder andere separat zu führende Gefahrstofffraktionen. Reaktive oder beschädigte Gebinde sind gesondert zu bewerten.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung nach Stoffgruppen und Übergabe an einen zugelassenen Entsorger für gefährliche Chemikalienabfälle. Der konkrete Behandlungsweg ist stoffabhängig und im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; Sicherheitsdatenblätter, Kennzeichnung und Stoffgruppentrennung sind für die Annahme besonders wichtig. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
Mehrere Schlüssel möglich: Die Zuordnung hängt von Herkunft und Zusammensetzung ab. Mit dem AVV-Einstufungsassistenten prüfen
Computer sind gebrauchte IT-Geräte ohne gefährliche Bestandteile im Sinne dieses AVV-Schlüssels, z. B. Desktop-PCs, Workstations oder kleine Server. In der Praxis werden sie oft zusammen mit anderer Büro-IT gesammelt.
Darf hinein: Rechnergehäuse, PCs und vergleichbare IT-Hardware ohne gesondert auszubauende gefährliche Komponenten. Geräte sollten möglichst vollständig und unzerstört bereitgestellt werden.
Nicht hinein: Monitore, Bildschirme, Batterien, Tonerkartuschen, lose Kabelgemische oder Geräte mit gefährlichen Bestandteilen. Datenträger mit besonderem Schutzbedarf sind vor der Entsorgung gesondert zu behandeln.
Entsorgungsweg: Getrennte Erfassung als Elektroaltgerät und Übergabe an einen spezialisierten Elektrorecycler. Dort erfolgen Demontage, Sortierung und Rückgewinnung von Metallen und Kunststoffen.
Hinweis: Datenträger und Speicherbausteine sind vor Übergabe datenschutzgerecht zu behandeln. Bei Geräten mit gefährlichen Bestandteilen ist eine andere Einstufung möglich.
D
Mit Bitumen getränkte Dachbahnen als Feuchtigkeitssperre, übliche Bauweise seit den 1970er-Jahren.
Nicht hinein: Teerhaltige Bahnen (siehe folgender Eintrag) – im Zweifel gilt das Material als teerhaltig.
Entsorgungsweg: Energetische Verwertung oder Beseitigung – je nach Aufbereitbarkeit.
Kohlenteerhaltige Dachbahnen aus dem Bestand – vor allem bei älteren Gebäuden anzutreffen.
Entsorgungsweg: Verbrennung – thermische Behandlung zur PAK-Zerstörung, sonst Beseitigung.
Hinweis: Die Abgrenzung zwischen bituminösen und teerhaltigen Dachbahnen ist im Zweifel analytisch zu prüfen (PAK-Analyse).
Glas-, Stein- und Schlackenwolle sowie Keramikfaserprodukte als Wärme-, Schall- und Brandschutzisolierung.
Darf hinein: Nicht gefährliche Mineralwolle, staubarm in reißfesten Säcken.
Nicht hinein: Lose Anlieferung; als gefährlich eingestufte Mineralwolle gehört in die Fraktion 170603* – siehe Mineralfaserabfall, belastet.
Entsorgungsweg: Beseitigung – Deponierung; Recyclingverfahren sind erst im Aufbau.
Hinweis: Verpackung nach TRGS 521.
Elektronische und physische Datenträger erfordern eine sichere, datenschutzkonforme Vernichtung nach DIN 66399 – über Sicherheitsbehälter im Betrieb und zertifizierte Vernichtungsdienstleister, getrennt vom übrigen Elektroschrott.
Darf hinein: Festplatten und SSDs (Klasse H), USB-Sticks, Chip- und Speicherkarten, Mobiltelefone (Klasse E), optische Medien wie CDs/DVDs/Blu-rays (Klasse O), Magnetbänder und Disketten (Klasse T).
Nicht hinein: Datenträger in Restabfall oder allgemeinen E-Schrott ohne dokumentierte Vernichtung.
Entsorgungsweg: Recycling – nach zertifizierter Vernichtung werden Metalle und Kunststoffe stofflich verwertet.
Hinweis: DIN 66399 unterscheidet drei Schutzklassen und sieben Sicherheitsstufen – von Stufe 1 (allgemeine Daten) bis Stufe 7 (Wiederherstellung ausgeschlossen). Schutzklasse und Sicherheitsstufe sind nach Sensibilität und Schutzbedarf der Daten festzulegen; Vernichtungsnachweis anfordern.
Drucker sind gebrauchte Bürogeräte ohne gefährliche Bestandteile dieser Abfallart, z. B. Laser-, Tintenstrahl- oder Etikettendrucker. Sie fallen typischerweise bei Büroumrüstungen, IT-Austausch oder Betriebsauflösungen an.
Darf hinein: Komplette Druckergeräte ohne gesondert erfasste problematische Komponenten. Geräte sollten möglichst restentleert von losen Verbrauchsmaterialien übergeben werden.
Nicht hinein: Tonerbehälter, Tintenpatronen, Batterien, Monitore oder sonstiger Elektromix. Stark zerlegte Geräte oder Einzelteile sind nur nach Vorgabe des Entsorgers anzunehmen.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung als Elektroaltgerät und Verwertung über einen spezialisierten Elektrorecycler. Dabei werden Metalle, Kunststoffe und elektronische Komponenten separiert.
Hinweis: Verbrauchsmaterialien möglichst getrennt erfassen. Bei schadstoffhaltigen Bauteilen ist die Einstufung gesondert zu prüfen.
E
Ein Abfall gilt als gefährlich, wenn er mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach AVV bzw. Abfallrahmenrichtlinie aufweist – etwa entzündbar, ätzend, giftig, krebserzeugend, infektiös, sensibilisierend oder ökotoxisch. Die korrekte Einstufung ist Pflicht des Abfallerzeugers.
Hinweis: Bei Spiegeleinträgen (gleicher Abfall mit und ohne Stern) entscheidet die tatsächliche Schadstoffbelastung – im Zweifel per Analyse. Abfälle fallen nicht unter die CLP-Verordnung; maßgeblich ist das Abfallrecht.
Diese Fraktion umfasst gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte ohne gefährliche Bestandteile, soweit keine speziellere Zuordnung greift. Typisch sind kleine Bürogeräte, Peripherie oder gemischte elektrische Altgeräte aus Gewerbe und Verwaltung.
Darf hinein: Elektrogeräte ohne gefährliche Bestandteile, die sich für eine gemeinsame Erfassung als E-Schrott eignen. Die Geräte sollten trocken, möglichst vollständig und ohne grobe Fremdstoffe bereitgestellt werden.
Nicht hinein: Geräte mit gefährlichen Bestandteilen, Monitore/Bildschirme, Kühlgeräte, Batterien, Leuchtmittel oder lose Schadstoffkomponenten. Auch Schrott ohne Elektrofunktion gehört nicht in diese Fraktion.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen spezialisierten Elektrorecycler. Der Verwertungsweg umfasst Demontage, Stofftrennung und Rückgewinnung verwertbarer Metalle und Kunststoffe.
Hinweis: Die Qualität der Fraktion steigt, wenn problematische Geräte separat gehalten werden. Bei unklarer Geräteart ist die Einstufung vor Annahme zu prüfen.
Elektro- und Elektronikaltgeräte aus Büro, Produktion und Gebäudetechnik. Für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte regelt § 19 ElektroG die Rücknahme durch den Hersteller – Pflichten und Modalitäten richten sich nach Gerätekategorie und Rücknahmekonzept; alternativ erfassen Entsorger per Gitterbox oder Container direkt im Betrieb. Erfasst wird in sechs Sammelgruppen: Wärmeüberträger (Kühlgeräte, Klimaanlagen), Bildschirmgeräte (ab 100 cm² Bildfläche), Lampen, Großgeräte (Kantenlänge über 50 cm, z. B. Server, Automaten, PV-Module), Kleingeräte und kleine ITK-Geräte (Router, Telefone, kleine Drucker).
Darf hinein: Geräte sortiert nach Sammelgruppe; entnommene Bauteile getrennt (gefährliche Bauteile 160215*, übrige 160216).
Nicht hinein: Batteriebetriebene Altgeräte in gemeinsame Behälter – Akkus vorher entnehmen und separat erfassen (Brandgefahr, ggf. Gefahrgutrecht); PCB-haltige Transformatoren und Kondensatoren (160209*/160210*) in die allgemeine Sammlung.
Entsorgungsweg: Recycling – Erstbehandlung, Demontage und Rückgewinnung von Metallen, Edelmetallen und Kunststoffen.
Hinweis: Geräte mit gefährlichen Bestandteilen laufen unter AVV 200135* bzw. 160213*; fest verbaute Leuchtmittel machen z. B. ein Möbelstück zum Elektroaltgerät. Ob Kapitel 16 oder 20 der AVV greift, hängt von der Herkunft ab – im Zweifel den Erstbehandler fragen.
Verbrauchte wassermischbare Kühlschmierstoffe und Bearbeitungsemulsionen aus Zerspanung und Metallbearbeitung.
Darf hinein: Gebrauchte halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen.
Nicht hinein: Fremdöle, Lösemittel oder Reiniger in den KSS-Kreislauf – sie kippen die Emulsion und verkürzen die Standzeit.
Entsorgungsweg: Chemisch-physikalische Behandlung – Emulsionsspaltung; die Ölphase wird energetisch verwertet, das Wasser gereinigt.
Hinweis: Regelmäßige KSS-Pflege (Konzentration, pH, Keimbelastung) senkt Entsorgungsmengen und -kosten; Entsorgung im Nachweisverfahren. Halogenhaltige Emulsionen laufen unter 120108*.
Entrümpelungsabfall ist grobstückiger Siedlungsabfall aus Wohnungs-, Lager- oder Betriebsräumungen, der wegen Größe oder Zusammensetzung nicht in Regelbehälter passt. Typisch sind Möbelreste, Teppiche, Matratzen, sperrige Mischmaterialien und sonstige Räumungsreste.
Darf hinein: Sperrige, nicht gefährliche Abfälle aus Räumungen, soweit sie keiner besser geeigneten Fraktion sauber zugeordnet werden können. Übliche Beispiele sind beschädigte Möbel, Regalbretter, Teppichreste oder gemischte Sperrteile.
Nicht hinein: Elektrogeräte, Batterien, Farben, Chemikalien, Flüssigkeiten, Bauschutt, verwertbare Metall- oder Holzfraktionen in sortenreiner Form sowie gefährliche Abfälle. Kühlgeräte und Monitore sind typische Fehlwürfe.
Entsorgungsweg: Sammlung als Sperrmüll bzw. Entrümpelungsabfall und Übergabe an Sortier- oder Entsorgungsanlage. Verwertbare Anteile sollten möglichst vorab getrennt werden; der Rest geht in den zulässigen Beseitigungsweg.
Hinweis: Entrümpelungsabfall ist oft stark gemischt und daher teuer in der Behandlung. Vorsortierung nach Holz, Metall, Elektrogeräten und Problemstoffen verbessert die Entsorgung deutlich.
Aus heizwertreichen Abfällen hergestellte Brennstoffe für Zementwerke, Kalkwerke, Industriekraftwerke und Müllverbrennungsanlagen – auch aus gefährlichen Abfällen. EBS verlieren ihre Abfalleigenschaft nicht und werden in der Regel als Abfall zur Verwertung angenommen.
Darf hinein: Geeignet sind u. a. Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle, flüssige Farb- und Lackabfälle, Ölabfälle und Slops, Destillationsrückstände sowie Harze, Dichtstoffe und Klebemittel.
Nicht hinein: Abfälle mit hohen Chlor-, Quecksilber- oder Schwermetallgehalten über den Grenzwerten der Verwertungsanlage.
Entsorgungsweg: Energetische Verwertung – Mitverbrennung als Regelbrennstoff-Ersatz.
Hinweis: Für Abfallerzeuger oft der wirtschaftlichste Verwertungsweg: Wer sortenrein trennt und gleichbleibende Qualität liefert, erzielt bessere Konditionen – entscheidend sind Heizwert, Wasser-, Asche- und Schadstoffgehalt.
F
Flüssige Reste von Farben, Lacken, Druckfarben und Beschichtungen aus Handwerk, Instandhaltung und Produktion – von Dispersionsfarben bis zu Auto- und Acryllacken.
Darf hinein: Als Sonderabfall: flüssige, nicht ausgehärtete Farben und Lacke, lösemittelhaltige Produkte, Farb- und Lackschlämme (080113*), Druckfarbenabfälle (080312*) sowie Produkte unbekannter Zusammensetzung.
Nicht hinein: In den Sonderabfall müssen nicht: restentleerte Gebinde, vollständig eingetrocknete wasserbasierte Dispersionsfarben (080112) und farbgesättigte Arbeitsmaterialien – diese gehen in Restabfall bzw. Verpackungsentsorgung.
Entsorgungsweg: Verbrennung – überwiegend energetische Verwertung (SAV, Wirbelschicht), teils als Ersatzbrennstoff für Zementwerke; nur besonders reine Chargen sind stofflich verwertbar.
Hinweis: Lagerung und Sammlung in verschließbaren, bruchsicheren, lösemittelbeständigen Behältern.
Farben und Lacke dieser Abfallart sind flüssige oder pastöse Farb- und Lackabfälle mit gefährlichen Stoffen. Typisch sind nicht ausgehärtete Restmengen aus Werkstatt, Lackiererei, Beschichtung oder Ausbesserung.
Darf hinein: Flüssige oder pastöse Farb- und Lackreste, die eindeutig dieser gefährlichen Abfallart zugeordnet sind. Angenommen werden sollten nur klar deklarierte Sammelgebinde ohne Fremdstoffmischung.
Nicht hinein: Ausgehärtete Farbreste, restentleerte Gebinde, Pinsel, Lappen, Bindemittel, Hausmüll oder Vermischungen mit Lösemitteln und Reinigern. Auch unbekannte Gemische sind vor Annahme gesondert zu prüfen.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen zugelassenen Entsorger für gefährliche Farb- und Lackabfälle. Der konkrete Verwertungs- oder Beseitigungsweg ist im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; getrennte Erfassung und eindeutige Deklaration sind entscheidend. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
Kunststofffässer sind Verpackungen aus Kunststoff, z. B. Leergebinde für Reinigungsmittel, Zusätze oder Rohstoffe. Für die Verwertung sind restentleerte und möglichst saubere Gebinde entscheidend.
Darf hinein: Restentleerte Kunststofffässer, Kanister und vergleichbare Kunststoffverpackungen ohne gefährliche Restanhaftungen. Einheitliche Verpackungstypen lassen sich besonders gut verwerten.
Nicht hinein: Gebinde mit gefährlichen Restinhalten, stark verschmutzte Behälter, Verbundverpackungen oder Anhaftungen aus anderen Stoffgruppen. Druckgasbehälter und IBCs gehören nicht automatisch in diese Fraktion.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung als Kunststoffverpackung und Zuführung zur Sortierung bzw. werkstofflichen Verwertung. Verpackungsrückstände aus Kunststoff sollen getrennt gesammelt werden.
Hinweis: Restentleerung und Sortenreinheit verbessern die Verwertbarkeit deutlich. Bei schädlichen Restinhalten ist eine andere Einstufung erforderlich.
Metallfässer sind Verpackungen aus Eisenmetall oder anderem Metall, typischerweise für Öle, Farben, Chemikalien oder Hilfsstoffe. Im Material ist die Abgabe restentleerter Eisenmetallbehältnisse zur Schrottverwertung ausdrücklich genannt.
Darf hinein: Restentleerte Metallfässer, Dosen und sonstige Metallverpackungen ohne gefährliche Restanhaftungen. Saubere und gut entleerte Gebinde eignen sich besonders für die Schrottverwertung.
Nicht hinein: Nicht restentleerte Gebinde, Behälter mit schädlichen Restinhalten, Druckbehälter oder Gemische mit Kunststoff und Holz. Gefahrstoffgebinde mit Rückständen gehören in eine gefährliche Verpackungsfraktion.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Abgabe zur Schrottverwertung. Metallverpackungen werden als eigene Verpackungsfraktion erfasst und verwertet.
Hinweis: „Restentleert" ist in der Praxis das zentrale Annahmekriterium. Bei unklaren Restanhaftungen ist die Einstufung gesondert zu prüfen.
Faxgeräte sind gebrauchte Büroelektrogeräte ohne gefährliche Bestandteile dieser Abfallart. Sie fallen meist bei Büroauflösungen oder dem Austausch veralteter Kommunikationstechnik an.
Darf hinein: Komplette Faxgeräte ohne problematische Zusatzkomponenten. Die Geräte sollten trocken und möglichst vollständig erfasst werden.
Nicht hinein: Tonerkartuschen, Batterien, Monitore, lose Netzteile ohne Gerätezusammenhang oder sonstiger Elektromix. Geräte mit gefährlichen Bestandteilen sind gesondert zu prüfen.
Entsorgungsweg: Getrennte Erfassung als Elektroaltgerät und Verwertung über einen Elektrorecycler. Die Behandlung erfolgt durch Demontage und Stofftrennung.
Hinweis: Verbrauchsmaterialien möglichst vorab getrennt ausbauen. Bei Mischchargen mit anderen Geräten sollte auf klare Fraktionsbildung geachtet werden.
Fernseher dieser Abfallart sind gebrauchte Geräte mit gefährlichen Bestandteilen. Typisch sind ältere Bildschirmgeräte oder Geräte mit schadstoffhaltigen Komponenten.
Darf hinein: Fernseher, die als schadstoffhaltige Elektroaltgeräte getrennt erfasst werden. Die Geräte sollten möglichst unzerbrochen und vollständig bereitgestellt werden.
Nicht hinein: Normale Elektrogeräte ohne gefährliche Bestandteile, loser Misch-E-Schrott oder ausgebauten Schadstoffkomponenten. Starke Beschädigungen können die Handhabung erschweren und sind gesondert zu behandeln.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen spezialisierten Entsorger für schadstoffhaltige Elektroaltgeräte. Die Behandlung erfolgt in spezialisierten Demontage- und Aufbereitungsanlagen.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; Bruch und unsachgemäße Demontage sind zu vermeiden. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
Fenster-, Auto- und Spiegelglas aus Rückbau, Glaserei und Kfz-Bereich – eine eigene Fraktion, getrennt vom Behälterglas.
Darf hinein: Flachglas, Drahtglas, Autoglas, Spiegelglas.
Nicht hinein: Hohlglas (Flaschen, Gläser), Keramik, Fensterrahmen und Beschläge.
Entsorgungsweg: Recycling – Aufbereitung zu Flachglas-Scherben für die Glasindustrie.
Hinweis: Nach GewAbfV ist Flachglas auf Baustellen eine eigene Getrenntsammelfraktion.
Sortenrein gesammelte Kunststofffolien aus Verpackung und Logistik – Stretch-, Schrumpf- und Verpackungsfolien.
Darf hinein: Saubere, transparente oder helle Folien, gebündelt oder gepresst.
Nicht hinein: Stark verschmutzte Folien, Bändchengewebe, Baufolien mit Anhaftungen, Verbundfolien.
Entsorgungsweg: Recycling – Regranulierung zu neuem Folienrohstoff.
Hinweis: Sortenreine Folien-Monochargen erzielen deutlich bessere Verwertungskonditionen als gemischte Kunststoffe.
G
Kompostierbares Material aus Garten- und Grünflächenpflege von Betriebsgeländen und Kommunen.
Darf hinein: Rasenschnitt, Laub, Busch- und Strauchwerk, kleinere Sträucher.
Nicht hinein: Erde und Steine in größeren Mengen, Wurzelstöcke und Stammholz (separat erfassen), Kunststoffe, Pflanztöpfe.
Entsorgungsweg: Verwertung – Kompostierung; holzige Anteile auch energetisch.
Gemischter Abfall aus Gewerbebetrieben, der nach ordnungsgemäßer Getrenntsammlung übrig bleibt.
Darf hinein: Nicht verwertbare Reststoffe: Verbundmaterialien, verschmutzte Wertstoffe, Kehricht, Hygieneabfälle.
Nicht hinein: Getrennt zu sammelnde Wertstoffe (PPK, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle), gefährliche Abfälle, Elektrogeräte, Batterien.
Entsorgungsweg: Verbrennung – energetische Verwertung in der MVA.
Hinweis: Nach GewAbfV nur zulässig, wenn die Getrenntsammlung erfolgt oder ihre Unzumutbarkeit dokumentiert ist.
Gemische aus Kunststoff-, Metall-, Papier- und Verbundverpackungen aus gewerblicher Sammlung.
Darf hinein: Restentleerte Verkaufs- und Umverpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundmaterial.
Nicht hinein: Verpackungen mit Restinhalten oder schädlichen Verunreinigungen (siehe eigener Eintrag), Produktionsabfälle, Nicht-Verpackungskunststoffe.
Entsorgungsweg: Sortierung mit anschließendem Recycling; nicht verwertbare Reste energetisch.
Sammelbegriff für gewerbliche Siedlungsabfälle. Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) verpflichtet Abfallerzeuger, mindestens Papier/Pappe/Karton (200101), Glas (200102), Kunststoffe (200139), Metalle (200140), Holz (200138), Textilien (200111) und Bioabfälle (200108) getrennt zu sammeln und dies zu dokumentieren. Für Bau- und Abbruchabfälle gilt ab 10 m³ je Bauvorhaben eine eigene Getrenntsammlungspflicht für zehn Fraktionen – u. a. Glas, Kunststoff, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Metalle, Gips, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik.
Darf hinein: Gemische, die trotz Getrenntsammlung anfallen, müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden.
Nicht hinein: Direktweg in die Verbrennung für unsortierte Gemische – außer der Betrieb weist eine Getrennthaltungsquote von mindestens 90 Masseprozent nach (90/10-Regelung, Sachverständigennachweis); dann dürfen die restlichen 10 Prozent direkt hochwertig verwertet werden.
Hinweis: Fehlende Getrenntsammlung oder Dokumentation kann bußgeldbewehrt sein; private Bauherren sind von der Getrenntsammlungspflicht für Bauabfälle nicht betroffen.
Gewerbemischabfälle sind gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle aus Produktion, Lager, Werkstatt oder Verwaltung, wenn keine vollständige Trennung erfolgt. Typisch sind Gemische aus Verpackungsresten, verschmutzten Wertstoffen und nicht verwertbaren Alltagsabfällen.
Darf hinein: Nur die nicht getrennt erfassbaren gemischten Restfraktionen aus dem Gewerbebetrieb. Die Fraktion dient als Auffangstrom für verbleibende, nicht stoffgleich sammelbare Abfälle.
Nicht hinein: Getrennt zu sammelnde Wertstoffe wie Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle und Holz sowie gefährliche Abfälle. Elektroaltgeräte, Batterien, Flüssigkeiten und schadstoffhaltige Gebinde sind typische Fehlwürfe.
Entsorgungsweg: Erfassung als gemischter Gewerbeabfall und Zuführung zum zulässigen Entsorgungsweg über Sortierung oder Beseitigung. Die Getrennterfassung bestimmter Fraktionen ist nach GewAbfV vorrangig.
Hinweis: Die Trennung verwertbarer Stoffe ist zu dokumentieren, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Ein hoher Fremdstoffanteil kann zu Annahmeproblemen und Mehrkosten führen.
Baustoffe auf Gipsbasis aus Bau-, Sanierungs- und Abbrucharbeiten.
Darf hinein: Gipsputz, Gipsdielen, Formgips – getrennt vom übrigen Bauschutt.
Nicht hinein: Gips in den Bauschutt-Container – Sulfat stört das Mineralik-Recycling.
Entsorgungsweg: Recycling in Gipsaufbereitungsanlagen, sonst Beseitigung auf der Deponie.
Sortenrein erfasste Gipskartonplatten mit beidseitigem Kartonagebezug aus Trocken- und Akustikbau.
Darf hinein: Platten und Plattenreste, auch mit Tapeten- oder Anstrichresten.
Nicht hinein: Imprägnierte Spezialplatten nach Vorgabe des Entsorgers, Metallprofile, Dämmung.
Entsorgungsweg: Recycling – sortenreine Platten gehen zurück in die Gipsindustrie.
Sortenrein erfasstes Material wie Ytong: Mauersteine, Plansteine und Fertigbauteile.
Entsorgungsweg: Beseitigung – überwiegend Deponierung; stoffliche Verwertung nur in Ansätzen.
Diese Fraktion umfasst Glasabfälle aus Bau, Rückbau oder Gewerbe, z. B. Flachglas, Scheiben oder sonstige Glasbestandteile. Die Verwertbarkeit hängt stark davon ab, ob es sich um sortenreines Glas oder um Misch- bzw. Verbundglas handelt.
Darf hinein: Sortenreines Glas ohne grobe Fremdstoffanteile, möglichst getrennt nach Glasart. Saubere Flachglasanteile sind in der Regel besser verwertbar als Mischglas.
Nicht hinein: Keramik, Porzellan, Steine, Metalle, Kunststoffe, Spiegel mit Beschichtungen oder stark verunreinigtes Verbundmaterial. Glas mit gefährlichen Anhaftungen ist gesondert einzustufen.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an Sortieranlage oder spezialisierten Glasverwerter. Je nach Qualität ist Verwertung oder ein eingeschränkterer Entsorgungsweg erforderlich.
Hinweis: Sortenreinheit ist bei Glas besonders wichtig. Bei Spezial-, Verbund- oder beschichtetem Glas sollte die Annahmebedingung vorab geklärt werden.
Gummi dieser Fraktion umfasst gummihaltige Fahrzeug- oder Betriebsabfälle ohne gefährliche Anhaftungen, z. B. Dichtungen, Manschetten oder Gummiformteile. In der Praxis ist die Fraktion oft durch Metall- oder Textilanteile verunreinigt.
Darf hinein: Saubere Gummiteile ohne gefährliche Stoffanhaftungen und ohne großen Anteil an Fremdmaterialien. Möglichst sortenreine Gummiformteile sind für die weitere Behandlung günstiger.
Nicht hinein: Mit Öl, Kraftstoff, Lösemitteln oder Farben verunreinigte Gummiteile sowie Verbundteile mit hohem Metall- oder Kunststoffanteil. Reifen sind keine passende Teilfraktion dieses Schlüssels.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen geeigneten Entsorger; der konkrete Verwertungsweg ist im Einzelfall zu klären. Bei gemischter oder verschmutzter Ware kann sich der Weg verschlechtern.
Hinweis: Je sauberer und homogener die Gummifraktionen erfasst werden, desto besser sind die Entsorgungsoptionen. Bei Anhaftungen ist die Einstufung gesondert zu prüfen.
Ungezündete Gurtstraffer sind pyrotechnische Sicherheitsbauteile aus Fahrzeugen und werden getrennt als gefährlicher Abfall erfasst. Typisch sind ausgebaute Einheiten aus Unfallfahrzeugen, Rückrufen oder Demontagebetrieben.
Darf hinein: Ungezündete Gurtstraffer und vergleichbare pyrotechnische Bauteile aus dem Fahrzeugsicherheitssystem. Die Annahme sollte nur in gesicherter und eindeutig deklarierter Form erfolgen.
Nicht hinein: Ausgelöste Gurtstraffer, reiner Metallschrott, Gurte ohne pyrotechnische Einheit oder gemischte Kfz-Kleinteile. Auch eine Vermischung mit Airbags ohne gesicherte Annahmeregel ist zu vermeiden.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung in geeigneten Sicherheitsbehältern und Übergabe an einen Spezialentsorger. Die weitere Behandlung ist im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; wegen der pyrotechnischen Eigenschaften sind besondere Anforderungen an Lagerung und Transport zu beachten. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
H
Haushaltsgeräte dieser Fraktion sind gebrauchte elektrische Geräte ohne gefährliche Bestandteile, z. B. Kleingeräte aus Küche, Haushalt oder Sozialräumen. Typisch sind Kaffeemaschinen, Wasserkocher oder kleine Mikrowellen, soweit keine speziellere Fraktion greift.
Darf hinein: Vollständige oder weitgehend vollständige Haushaltsgeräte ohne gefährliche Bestandteile. Geräte sollten trocken, unzerbrochen und frei von groben Fremdstoffen bereitgestellt werden.
Nicht hinein: Kühlgeräte, Bildschirme, Lampen, Batterien oder Geräte mit schadstoffhaltigen Komponenten. Mischschrott und Restmüll sind typische Fehlwürfe.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung als Elektroaltgerät und Verwertung über einen Elektrorecycler. Dabei werden verwertbare Metalle und Kunststoffe separiert.
Hinweis: Geräte mit besonderen Schadstoffanteilen sind gesondert einzustufen. Eine vorsortierte Annahme erleichtert die weitere Behandlung.
Hausmüll ist gemischter Siedlungsabfall aus Alltag und Betrieb, der keiner verwertbaren Sammelfraktion mehr sauber zugeordnet werden kann. Typisch sind verschmutzte Kleinabfälle aus Sozialräumen, Sanitärbereichen und Pausenbereichen.
Darf hinein: Nicht verwertbare gemischte Restabfälle wie Hygienepapiere, Kehricht, stark verschmutzte Verpackungsreste und kleine Alltagsabfälle. Nur solche Stoffe sollten hinein, die nicht sinnvoll getrennt erfasst werden können.
Nicht hinein: Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Bioabfälle, Elektroaltgeräte, Batterien und alle gefährlichen Abfälle. Flüssigkeiten, Farben, Chemikalien und schadstoffhaltige Werkstattabfälle sind typische Fehlwürfe.
Entsorgungsweg: Sammlung als Restabfall und Zuführung zum kommunalen bzw. betrieblich vereinbarten Entsorgungsweg, typischerweise thermische Behandlung. Verwertbare Stoffe sind vorher getrennt zu erfassen.
Hinweis: Hausmüll ist keine Auffangfraktion für Problemstoffe oder Wertstoffe. Je konsequenter getrennt wird, desto geringer ist die Restabfallmenge.
Diese Fraktion umfasst Holzverpackungen wie Paletten, Kisten, Verschläge oder Holzrahmen aus Logistik und Wareneingang. Saubere Holzverpackungen lassen sich deutlich besser verwerten als gemischte oder verunreinigte Chargen.
Darf hinein: Saubere Holzverpackungen ohne problematische Anhaftungen, z. B. Einwegpaletten, Transportkisten oder Holzgestelle. Getrennt erfasste Holzfraktionen sind nach GewAbfV vorgesehen.
Nicht hinein: Mit gefährlichen Stoffen verunreinigtes Holz, stark lackierte Verbunde, Holz mit Metallanbauten in großem Umfang oder Restmüllbeimischungen. Druckimprägniertes oder schadstoffbelastetes Holz ist gesondert zu prüfen.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung als Holzfraktion und Zuführung zur Verwertung. Holz ist als getrennt zu sammelnde gewerbliche Siedlungsabfallfraktion beschrieben.
Hinweis: Je sauberer und sortenreiner Holzverpackungen erfasst werden, desto besser sind die Verwertungswege. Bei Behandlungen oder Anhaftungen ist die Zuordnung im Einzelfall zu prüfen.
Naturbelassenes, unbehandeltes Vollholz.
Darf hinein: Unbehandelte Paletten, Schnittholz, Verschnitt ohne Beschichtung.
Nicht hinein: Beschichtetes, verleimtes oder lackiertes Holz – das ist A II/A III.
Entsorgungsweg: Recycling – stoffliche Verwertung in der Spanplattenindustrie.
Behandeltes Holz: A II ohne halogenorganische Beschichtung (Möbel, Innentüren, Bauspanplatten), A III mit halogenorganischer Beschichtung wie PVC (beschichtete Möbel, unsortiertes Sperrgut-Altholz) – beide ohne Holzschutzmittel.
Darf hinein: Beschichtetes, verleimtes, gestrichenes oder lackiertes Holz, Bau- und Abbruchholz aus dem Innenbereich, Möbelholz.
Nicht hinein: Imprägniertes Holz und Hölzer aus dem Außenbereich – das ist A IV.
Entsorgungsweg: Recycling oder energetische Verwertung; MDF/HDF-Platten (Schrankrückwände, Laminatträger) sind formal A II, aber nur thermisch verwertbar.
Mit Holzschutzmitteln behandeltes oder kontaminiertes Holz.
Darf hinein: Fenster- und Türholz aus dem Außenbereich, Dachkonstruktionen, imprägnierte Hölzer, Bahnschwellen, Masten, Zäune.
Nicht hinein: Vermischung mit A I–A III – der gesamte Container würde zur A-IV-Charge.
Entsorgungsweg: Verbrennung – nur in dafür zugelassenen Anlagen.
Hinweis: Als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
Gebrauchte Hydrauliköle aus Maschinen, Baugeräten und Anlagen – sämtliche Schlüssel der Gruppe 13 01 sind gefährlich.
Darf hinein: Nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis (130110*), synthetische (130111*) und biologisch leicht abbaubare Öle (130112*) – sortenrein getrennt.
Nicht hinein: PCB-haltige Hydrauliköle (130101*) in die normale Altölsammlung – sie erfordern einen gesonderten Entsorgungsweg.
Entsorgungsweg: Recycling – Aufbereitung zu Basisölen; PCB-haltige Öle werden in der SAV vernichtet.
Hinweis: Sortentrennung erhält die Aufbereitbarkeit; Vermischungsverbot der Altölverordnung beachten.
Windeln, Inkontinenzmaterial und vergleichbare Abfälle aus Pflegeeinrichtungen, Kitas und Sanitärbereichen.
Darf hinein: Gebrauchte Hygieneprodukte, reißfest verpackt.
Nicht hinein: Infektiöse Abfälle mit besonderen Anforderungen (180103*) – für diese gelten gesonderte Sammel- und Entsorgungsvorgaben.
Entsorgungsweg: Verbrennung – Regelweg ist die MVA.
Hinweis: Der Schlüssel 180104 gilt für Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege; außerhalb – etwa im Kita-Sanitärbereich – laufen Hygieneabfälle über den gemischten Siedlungsabfall (200301).
I
Abfälle aus gewerblicher oder industrieller Produktion – von Produktionsresten über Prozessabfälle bis zu Verpackungen. Die AVV-Einstufung richtet sich nach Herkunft und Zusammensetzung (Kapitel 01–12 und 15–19 der AVV).
Darf hinein: Bewährte Organisation im Betrieb: Erfassung direkt an der Maschine, Wertstoffinseln mit Farbleitsystem, zentraler Betriebs-Wertstoffhof zur Bündelung – so bleiben Qualitäten sortenrein und Erlöse erhalten.
Nicht hinein: Fehlwürfe in Wertstoffbehälter (der Kaffeebecher im Spänekübel entwertet die ganze Charge); teure Mischströme wie „gemischte Abfälle zur Vorbehandlung“ als Dauerlösung.
Hinweis: Getrenntsammlung nach GewAbfV mit Ziel 90/10-Quote; gefährliche Abfälle unterliegen dem elektronischen Nachweisverfahren (eANV) mit Entsorgungsnachweis und Begleitschein.
K
Elektrische Leitungen mit Kupfer- oder Aluminiumanteil aus Installation, Rückbau und Produktion.
Darf hinein: Kabelabschnitte und -reste, sortiert nach Kupfer/Aluminium und Querschnitt.
Nicht hinein: Bleikabel und ölgetränkte Kabel ohne Absprache, Kabeltrommeln, Stecker mit Elektronik in größeren Mengen.
Entsorgungsweg: Recycling – Granulierung und Trennung in Metall- und Kunststofffraktion.
Hinweis: Die AVV folgt der Herkunft: Kabel aus Bau und Rückbau 170411, aus der Fahrzeugdemontage 160118, aus Altgeräten über die E-Schrott-Schiene.
Gebrauchte Kaltreiniger sind in der Regel lösemittelhaltige Reinigungsmedien aus Werkstatt, Instandhaltung oder Teilereinigung. Für den AVV 140603* sind andere Lösemittel und Lösemittelgemische als Abfallart beschrieben.
Darf hinein: Lösemittelhaltige Kaltreiniger und vergleichbare Reinigungsflüssigkeiten dieser Abfallart, getrennt und eindeutig deklariert. Reine, nicht vermischte Sammelchargen sind besonders wichtig.
Nicht hinein: Wässrige Reiniger, Bremsflüssigkeit, Altöl, Kraftstoffe, Lackreste oder unbekannte Gemische. Bindemittel, Wischtücher und Filter sind getrennt zu erfassen.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen zugelassenen Entsorger für Lösemittelabfälle. Für Lösemittel zu Reinigungszwecken sind Destillation und Extraktion als Verwertungswege belegt.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; Vermischungen mindern die Verwertbarkeit und können die Einstufung verändern. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
Kanülen, Spritzen, Skalpelle und vergleichbare Gegenstände mit Stich- und Schnittverletzungsrisiko aus Praxen, Kliniken, Laboren und Pflege.
Darf hinein: Sharps in stich- und bruchfesten, fest verschließbaren Einwegbehältnissen sammeln und sicher bereitstellen.
Nicht hinein: Lose Kanülen in Abfallsäcke oder Behälter; mit gefährlichen Erregern kontaminierte Sharps – diese sind infektiöser Abfall nach 180103*.
Entsorgungsweg: Verbrennung – thermische Behandlung; ob eine gemeinsame Entsorgung mit Abfällen nach 180104 zulässig ist, mit Entsorger bzw. öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger klären.
Hinweis: Bei privaten Entsorgern vorab klären, ob Sharps-Behälter im gemischten Abfall akzeptiert werden – Sortieranlagen sind hier das Problem. Veterinärbereich: analoger Schlüssel 180201.
Geschirr und Keramikbruch aus Gastronomie und Handel; größere Baumengen gehören in den Bauschutt.
Nicht hinein: Keramik ins Altglas – anderer Schmelzpunkt stört das Recycling.
Entsorgungsweg: Beseitigung – Keramik ist inert und wird deponiert bzw. läuft über den Restabfall.
Hinweis: Baukeramik läuft unter 170103, im unbelasteten Gemisch unter 170107.
Kopierer sind gebrauchte Bürogeräte ohne gefährliche Bestandteile dieser Abfallart. Sie fallen typischerweise bei Büroumrüstungen, Leasingrückläufern oder Standortschließungen an.
Darf hinein: Vollständige Kopiergeräte ohne separat anfallende problematische Komponenten. Die Geräte sollten möglichst unzerlegt bereitgestellt werden.
Nicht hinein: Tonerbehälter, Resttoner, Batterien, Monitore oder gemischter Elektroschrott ohne Fraktionsbildung. Geräte mit gefährlichen Bestandteilen sind gesondert einzuordnen.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung als Elektroaltgerät und Übergabe an einen spezialisierten Elektrorecycler. Dort erfolgt die Zerlegung in Metalle, Kunststoffe und Elektronikfraktionen.
Hinweis: Verbrauchsmaterialien möglichst separat entnehmen. Eine saubere Vorsortierung reduziert Fehlwürfe und vereinfacht die Verwertung.
Speisereste und Lebensmittelabfälle aus Kantinen, Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung.
Darf hinein: Zubereitete und unzubereitete Speisereste, überlagerte Lebensmittel – entpackt, in dichten Sammelbehältern.
Nicht hinein: Verpackungen, Altspeisefette in die Speiserestetonne (separater Wertstoff), Flüssigkeiten in großen Mengen.
Entsorgungsweg: Verwertung – Vergärung zu Biogas; Altspeisefette gehen in die Biodieselproduktion.
Hinweis: Für Speisereste aus Küchen und Kantinen gelten zusätzlich die Vorgaben des Tierische-Nebenprodukte-Rechts (Kategorie-3-Material).
Kühlerschutzmittel sind gebrauchte Frostschutz- und Kühlmedien aus Fahrzeugkühlkreisläufen, soweit sie gefährliche Stoffe enthalten. Typisch sind Altmedien aus Kühlmittelwechseln, Motorreparaturen oder dem Entleeren defekter Kühlsysteme.
Darf hinein: Gebrauchtes Kühlerschutzmittel aus Fahrzeugen, sortenrein und getrennt in geeigneten Behältern gesammelt. Die Annahme sollte nur für eindeutig deklarierte Kühlmittel erfolgen.
Nicht hinein: Bremsflüssigkeit, Scheibenreiniger, Kraftstoffe, Altöl, Kaltreiniger oder andere Werkstattflüssigkeiten. Auch Bindemittel und verunreinigte Betriebsmittel gehören nicht in diese Fraktion.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen zugelassenen Entsorger für gefährliche Flüssigabfälle. Der konkrete Verwertungs- oder Beseitigungsweg ist im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; Fremdstoffeinträge entwerten die Charge schnell. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
Kühl- und Gefriergeräte dieser Abfallart enthalten gefährliche Bestandteile und müssen getrennt von sonstigem Elektroaltgerät erfasst werden. Typisch sind Kühlschränke, Gefriertruhen oder Gewerbekühlgeräte.
Darf hinein: Vollständige Kühl- und Gefriergeräte mit ihren Kältesystemen und schadstoffhaltigen Bestandteilen. Die Geräte sollten möglichst unbeschädigt und nicht zerlegt angenommen werden.
Nicht hinein: Zerlegte Kompressoren, lose Isoliermaterialien, normaler Elektroschrott oder Restmüll. Beschädigte Geräte mit ausgetretenen Stoffen sind gesondert zu behandeln.
Entsorgungsweg: Getrennte Erfassung und Übergabe an einen spezialisierten Entsorger für schadstoffhaltige Kühlgeräte. Die Behandlung erfolgt in spezialisierten Anlagen zur Schadstoffentfrachtung und Stofftrennung.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; Beschädigungen sind zu vermeiden, um Austritte aus dem Kältesystem zu verhindern. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
Diese Fraktion umfasst Kunststoffteile aus Fahrzeugen oder Betrieben ohne gefährliche Anhaftungen, z. B. Verkleidungen, Gehäuse oder Formteile. Für eine gute Verwertung ist eine möglichst homogene Kunststoffqualität vorteilhaft.
Darf hinein: Saubere Kunststoffteile ohne gefährliche Restanhaftungen und mit möglichst geringem Anteil an Metall, Gummi oder Textilien. Sortenreine Chargen sind besonders günstig für die weitere Behandlung.
Nicht hinein: Verbundmaterialien, stark verschmutzte Kunststoffe, schaumgefüllte Mischteile, Elektronikbauteile oder Verpackungen mit gefährlichen Resten. Materialien mit Öl-, Lack- oder Lösemittelanhaftungen sind gesondert zu prüfen.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung als Kunststofffraktion und Übergabe an Sortierer oder Kunststoffverwerter. Je nach Qualität ist eine werkstoffliche Verwertung möglich; bei Mischqualitäten ist der Weg im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Kunststoff ist nicht gleich Kunststoff; Homogenität und Sauberkeit entscheiden über die Verwertbarkeit. Gemischte oder stark verschmutzte Ware verliert deutlich an Qualität.
Restentleerte Verpackungen aus Kunststoff und gewerbliche Kunststoffabfälle.
Darf hinein: Restentleerte Becher, Flaschen, Kanister, Folien und Umreifungsbänder; Produktionskunststoffe möglichst sortenrein als eigene Fraktion.
Nicht hinein: Kunststoffgebinde mit gefährlichen Restinhalten (150110*), Hartkunststoffe mit Metallkern, stark verschmutzte Ware.
Entsorgungsweg: Recycling – sortenreine Ware stofflich, Mischkunststoffe teils energetisch.
Hinweis: Kunststoffe sind Pflicht-Getrenntsammelfraktion nach GewAbfV; Sortenreinheit entscheidet über Erlös oder Zuzahlung. Produktionskunststoffe laufen herkunftsbezogen z. B. unter 070213 oder 120105.
Kunststoffkanister sind Kunststoffverpackungen aus Betrieb, Werkstatt oder Lager, z. B. für Reinigungsmittel, Zusatzstoffe oder flüssige Betriebsmittel. Im Material sind Kunststoffkanister als typische anfallende Verpackungsabfälle erwähnt.
Darf hinein: Restentleerte Kunststoffkanister ohne gefährliche Restanhaftungen, möglichst leer, verschlossen und sortenrein gesammelt. Einheitliche Gebindegrößen und Materialarten sind vorteilhaft.
Nicht hinein: Nicht restentleerte Kanister, Gebinde mit Gefahrstoffresten, stark verschmutzte Verpackungen oder Verbundgebinde. Unbekannte Restinhalte sind ein typischer Annahmeausschluss.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung als Kunststoffverpackung und Zuführung zur Sortierung und Verwertung. Saubere Kunststoffverpackungen sind für die werkstoffliche Verwertung besonders geeignet.
Hinweis: Die Restentleerung entscheidet oft über die Zuordnung. Bei schädlichen Restinhalten ist eine andere, gefährliche Verpackungsfraktion einschlägig.
Kupfer ist eine hochwertige NE-Metallfraktion aus Bau, Rückbau, Elektro- und Installationstätigkeiten, z. B. Rohre, Schienen, Blech oder massive Kupferteile. Für gute Erlöse ist die sortenreine Erfassung entscheidend.
Darf hinein: Saubere Kupferrohre, Bleche, Schienen, massive Kupferabschnitte und sonstige sortenreine Kupferteile ohne problematische Anhaftungen. Getrennte Erfassung von anderem Schrott verbessert die Vermarktung deutlich.
Nicht hinein: Vermischungen mit Messing, Aluminium, Stahl, Kunststoffen, Kabelgemischen oder schadstoffhaltigen Anhaftungen. Verölte oder lackierte Verbunde sind gesondert zu beurteilen.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Abgabe an Schrotthandel oder NE-Metallverwerter. Ziel ist die stoffliche Verwertung als Kupferfraktion.
Hinweis: Je sauberer und sortenreiner die Charge, desto besser ist die Verwertbarkeit. Bei Beschichtungen, Anhaftungen oder Mischmetallen sollte vor Annahme sortiert werden.
L
Bodenbelag aus dem Innenausbau, der bei Renovierung und Rückbau anfällt.
Darf hinein: Laminatpaneele, Reste und Verschnitt.
Nicht hinein: PVC-Beläge (eigene Fraktion), Beläge mit Kleberresten und Estrichanhaftungen in die Laminat-Monocharge.
Entsorgungsweg: Energetische Verwertung – Laminat ist ein Holzwerkstoff-Verbund.
Diese Fraktion umfasst Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die nicht unter eine gefährliche Abfallart fallen. Typisch sind ausgehärtete oder nicht gefährliche Reste aus Verarbeitung, Montage oder Verpackung.
Darf hinein: Nicht gefährliche Klebstoff- und Dichtmassenreste dieser Fraktion, möglichst getrennt von Verpackungen und Fremdstoffen. Klare Produktzuordnung erleichtert die Annahme.
Nicht hinein: Lösemittelhaltige oder gefährliche Klebemittel, Reinigungsflüssigkeiten, Gebinde mit gefährlichen Resten oder stark vermischte Produktionsreste. Bei unklarer Rezeptur ist die Zuordnung zu prüfen.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen geeigneten Entsorger. Der konkrete Verwertungs- oder Beseitigungsweg ist im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Entscheidend ist, dass die Abfälle nicht gefährlich eingestuft sind. Bei flüssigen, lösemittelhaltigen oder unbekannten Klebstoffresten sollte die Einstufung vor Annahme geprüft werden.
Leuchtstoffröhren, Kompaktleuchtstoff- und Energiesparlampen sowie Gasentladungslampen enthalten Quecksilber und sind getrennt zu erfassen; LED-Lampen sind quecksilberfrei, gehören aber ebenfalls in die Sammlung nach ElektroG.
Darf hinein: Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Halogen-Metalldampflampen und LEDs – bruchsicher in Spezialbehältern (Röhrenkartons, Rungenpaletten).
Nicht hinein: Leuchtmittel in den Glascontainer (inkompatibles Glas) oder in den Restabfall; ob einfache Glühbirnen über den Restabfall laufen dürfen, richtet sich nach der kommunalen Vorgabe.
Entsorgungsweg: Recycling – Rückgewinnung von Glas, Metallen und seltenen Erden nach Quecksilber-Abtrennung.
Hinweis: Entsorger stellen Spezialbehälter und holen ab einem Richtwert von 50 Stück direkt im Betrieb ab – das Servicepaket reicht von der Sammlung bis zur Verwertung; Leuchten mit fest verbauten Leuchtmitteln gelten als Elektroaltgerät.
Lithium-Ionen-Batterien und -Akkumulatoren werden derzeit regelmäßig dem Abfallschlüssel AVV 16 06 05 – andere Batterien und Akkumulatoren zugeordnet, sofern kein speziellerer Schlüssel einschlägig ist.
Darf hinein: Gebrauchte, intakte Lithium-Batterien und Akkus, die sortenrein getrennt gesammelt, trocken gehalten und gegen Kurzschluss gesichert werden. Pole und Kontakte sind vor der Bereitstellung abzukleben.
Nicht hinein: Beschädigte oder defekte Lithium-Batterien, Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien, quecksilberhaltige Batterien, gemischte Batterietypen ohne Trennung sowie Restmüll oder allgemeiner Elektroschrott. Offensichtlich beschädigte Batterien sind einzeln zu sichern und nach Gefahrgutrecht gesondert zu verpacken; gegebenenfalls ist zwischen „defekt" und „kritisch defekt" zu unterscheiden.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an geeignete Entsorgungs- oder Recyclingstrukturen für Lithium-Altbatterien. Für Transport und Bereitstellung sind je nach Zustand gefahrgutrechtliche Anforderungen nach ADR, Klasse 9, zu beachten.
Hinweis: Lithium-Batterien können selbst dann noch Restenergie enthalten, wenn sie entladen erscheinen. Dadurch bestehen Risiken durch Kurzschluss, Hitzeentwicklung, Brand und Thermal Runaway. Relevante Auslöser sind insbesondere mechanische Schädigung, Hitze von außen und äußerer Kurzschluss. Darum dürfen sie niemals in andere Fraktionen gegeben werden – nicht in den Siedlungsabfall, nicht ins Papier, nicht in die Wertstofftonne. Um Brände auszuschließen, ist es dringend notwendig, Lithium-Batterien immer auszubauen und einer geordneten Sammlung zuzuführen. Wichtiger Aktualitätshinweis: Ab dem 9. Dezember 2026 gelten neue batteriebezogene Abfallschlüssel. Lithium-Altbatterien werden dann durchgehend als gefährlich geführt; genannt werden 16 06 07* und 20 01 43*.
Gebrauchte organische Lösemittel, Verdünner und Waschflüssigkeiten aus Reinigung, Lackierung und Produktion.
Darf hinein: Halogenfreie Lösemittel (140603*) und halogenorganische Lösemittel (140602*) – strikt getrennt; ebenso Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen (070604*).
Nicht hinein: Halogenierte und halogenfreie Lösemittel mischen – die Entsorgung der Mischcharge ist erheblich teurer.
Entsorgungsweg: Recycling durch Destillation, sonst energetische Verwertung – hoher Heizwert macht sie zum gefragten EBS-Input.
Hinweis: Entsorgung im Nachweisverfahren.
Luft- und Pollenfilter sind gebrauchte Filtermaterialien aus Fahrzeugen oder technischen Anlagen, soweit sie nicht gefährlich verunreinigt sind. In der Praxis handelt es sich häufig um leichte Mischmaterialien aus Filtervlies, Kunststoff und Papieranteilen.
Darf hinein: Gebrauchte Luft- und Innenraumfilter ohne gefährliche Anhaftungen oder Schadstoffbelastung. Trocken und getrennt erfasste Filter dieser Art sind für die Annahme am besten geeignet.
Nicht hinein: Ölfilter, kraftstoffhaltige Filter, mit gefährlichen Stoffen belastete Filter oder stark verschmutzte Werkstattfilter. Flüssigkeitsanhaftungen und Bindemittelreste sind typische Fehlwürfe.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen geeigneten Entsorger. Der konkrete Entsorgungsweg ist im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Entscheidend ist, ob eine gefährliche Verunreinigung vorliegt. Bei öl- oder chemikalienbelasteten Filtern ist meist eine andere Einstufung erforderlich.
M
Matratzen aus Hotellerie, Pflege und Wohnungswirtschaft – wegen Größe und Beschaffenheit eine eigene Sperrgutfraktion.
Darf hinein: Matratzen aller Art, trocken gelagert.
Nicht hinein: Durchnässte oder kontaminierte Matratzen ohne Absprache mit dem Entsorger.
Entsorgungsweg: Energetische Verwertung; Schaumstoff-Recycling gewinnt an Bedeutung.
Abfälle aus humanmedizinischen (AVV-Gruppe 1801) und tierärztlichen Einrichtungen (AVV-Gruppe 1802) – von Praxen und Kliniken bis zu Laboren und Tierarztpraxen. Grundlage der Zuordnung ist die LAGA-Mitteilung 18.
Darf hinein: Getrennt nach Schlüssel: infektiöse Abfälle mit besonderen infektionspräventiven Anforderungen (180103*, veterinär 180202*) in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen Behältern; Körperteile und Organe inkl. Blutkonserven (180102) in UN-geprüften Behältern; Chemikalien (180106*/180205*) nach TRGS 510; nicht kritische Behandlungsabfälle wie Verbände, Einwegkleidung, Masken (180104/180203) in Behältern nach TRBA 250.
Nicht hinein: Infektiöse Abfälle umfüllen, sortieren, verkleinern oder verdichten; Körperteile-Behälter öffnen; nicht kontaminierte Verpackungen und Papier – diese laufen regulär über 1501/2001.
Entsorgungsweg: Verbrennung – infektiöse Abfälle, Körperteile und Zytostatika ungeöffnet in der SAV; Abfälle nach 180104 sind getrennt von gemischten Siedlungsabfällen bereitzustellen und grundsätzlich ohne außerbetriebliche Vorbehandlung der thermischen Behandlung zuzuführen.
Hinweis: Für infektiöse Abfälle gilt die Nachweispflicht nach §§ 47 ff. KrWG; Behälter so bereitstellen, dass keine Gasbildung entsteht. Siehe auch: Kanülen & Sharps, Arzneimittel, Amalgamabfälle, Röntgenfilme.
Messing ist eine werthaltige NE-Metallfraktion, typischerweise aus Armaturen, Fittings, Ventilen, Spänen oder Drehteilen. Für die Vermarktung ist die Trennung von Kupfer, Rotguss und anderen Metallen sinnvoll.
Darf hinein: Sortenreine Messingteile ohne starke Fremdstoffanhaftungen, z. B. Armaturen, Fittings und Produktionsreste. Saubere Chargen mit einheitlicher Legierung sind besonders gut vermarktbar.
Nicht hinein: Gemische mit Stahl, Aluminium, Kunststoff, Gummi oder stark verunreinigte Teile. Beschichtete, verölte oder verbundene Bauteile sollten vorab geprüft werden.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Abgabe an Schrotthandel oder NE-Metallverwerter. Ziel ist die stoffliche Verwertung als Messingfraktion.
Hinweis: Sortenreinheit beeinflusst die Vergütung stark. Bei Mischlegierungen oder unbekannten Anhaftungen ist eine Vorsortierung sinnvoll.
Eisen, Stahl, Blech und Gusseisen ohne Elektronikanteil. Der Handel unterscheidet Altschrotte (z. B. Träger-, Abbruch- und Mischschrott, Handelsguss) und Neuschrotte aus der Produktion (z. B. Blech- und Stanzabfälle) – Neuschrott erzielt bessere Preise.
Darf hinein: Träger, Bleche, Rohre, Maschinenteile ohne Öl- und Elektronikanteil; Mischschrott mit unter 5 % Anhaftungen.
Nicht hinein: Gasflaschen, Druckspeicher und Feuerlöscher – solche Fehlwürfe stellen Entsorger als Weigerungskosten in Rechnung; Schutt und Verunreinigungen führen zu Gewichtsabzügen.
Entsorgungsweg: Recycling – Stahlschrott ist Standard-Einsatzstoff im Elektrostahlwerk und spart gegenüber der Hochofenroute rund 1,7 t CO₂ je Tonne.
Hinweis: Sperriges Material holen Schrotthändler mit Ladegerät ab; Verwiegung und Sorteneinstufung erfolgen bei Anlieferung. Die AVV folgt der Herkunft: Bau/Abbruch Kapitel 17 (z. B. 170405 Eisen und Stahl), gewerbliche Sammlung 200140, Produktion z. B. 120102 oder 160117 (Stanzabfälle).
Dreh-, Fräs- und Bohrspäne aus der Zerspanung – Eisenspäne (120101) und NE-Metallspäne (120103) getrennt gesammelt.
Darf hinein: Abgetropfte, sortenreine Späne je Legierung – Sortentrennung zahlt sich beim Erlös unmittelbar aus.
Nicht hinein: Späne verschiedener Legierungen mischen; Späne mit hohem KSS-Anteil – starke Anhaftungen können zur Einstufung als gefährlicher Abfall führen.
Entsorgungsweg: Recycling – Einschmelzen, oft nach Brikettierung; abgetrennter KSS geht zurück in den Prozess.
Hinweis: Abtropfen oder Zentrifugieren lohnt doppelt: höherer Schrotterlös und zurückgewonnener Kühlschmierstoff.
Als gefährlich eingestufte Mineralwolle – typisch bei älteren Beständen. Maßgeblich ist die Gefährlichkeit des Materials; im Zweifel ist die Einstufung zu prüfen.
Entsorgungsweg: Beseitigung – Deponierung in verpacktem Zustand.
Hinweis: Staubdicht in KMF-Säcken nach TRGS 521 verpacken; nicht mit nicht gefährlicher Mineralwolle (170604) mischen.
Mischschrott ist eine gemischte Metallfraktion aus Eisen- und Nichteisenmetallen, soweit keine sortenreine Trennung erfolgt. Typisch sind Metallmischungen aus Rückbau, Werkstatt, Montage oder Produktion.
Darf hinein: Metallische Abfälle wie Eisen, Stahl, Aluminium oder sonstige Metalle, sofern sie als gemischte Schrottfraktion angenommen werden. Die Fraktion sollte möglichst frei von groben Fremdstoffen und problematischen Anhaftungen sein.
Nicht hinein: Kunststoffe, Holz, Gummi, Glas, Elektrogeräte, Druckbehälter, Batterien oder gefährlich verunreinigte Metallteile. Flüssigkeitsführende Bauteile und geschlossene Gebinde sind typische Fehlwürfe.
Entsorgungsweg: Sammlung als Metallschrott und Übergabe an Schrotthandel, Aufbereiter oder Metallverwerter. Je sauberer die Mischung, desto besser sind Sortierung und stoffliche Verwertung möglich.
Hinweis: Mischschrott ist wirtschaftlich meist schlechter als sortenreine Metallfraktionen. Vorsortierung nach Materialarten verbessert die Vermarktung deutlich.
Mehrere Schlüssel möglich: Die Zuordnung hängt von Herkunft und Zusammensetzung ab. Mit dem AVV-Einstufungsassistenten prüfen
Monitore und Bildschirme dieser Abfallart sind gebrauchte Geräte mit gefährlichen Bestandteilen. Typisch sind Bildschirmgeräte aus Büro, Leitstand oder Produktion, die getrennt vom sonstigen Elektroschrott zu erfassen sind.
Darf hinein: Komplette Monitore und Bildschirme, soweit sie als schadstoffhaltige Elektroaltgeräte eingestuft sind. Die Geräte sollten möglichst unbeschädigt angenommen werden.
Nicht hinein: Normaler Elektroschrott ohne Bildschirm, lose Gehäuseteile, Kabelgemische oder zerbrochene Schadstoffkomponenten. Eine Vermischung mit nicht gefährlichem E-Schrott ist zu vermeiden.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen spezialisierten Entsorger für schadstoffhaltige Elektroaltgeräte. Die Behandlung erfolgt in spezialisierten Anlagen zur Demontage und Schadstoffabtrennung.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; Bruch und unsachgemäße Zerlegung vermeiden. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
N
Steinplatten und Natursteinreste aus Rückbau und Landschaftsbau.
Darf hinein: Naturstein sortenrein oder im unbelasteten Bauschutt-Mix.
Nicht hinein: Anhaftungen von Kleber, Abdichtungen oder Estrich in größerem Umfang.
Entsorgungsweg: Recycling – Aufbereitung zu RC-Baustoffen oder Wiederverwendung.
Kupfer, Aluminium, Messing, Zink, Blei und Edelstahl – getrennt vom Eisenschrott gesammelt und nach Handelssorten klassiert (z. B. Kupfer Millberry/Raff, Schwermessing, V2A, Alu-Blech/-Guss).
Darf hinein: Sortenreine NE-Metalle je Sorte; zulässige Anhaftungsgrenzen (je nach Sorte 2–10 %) bestimmen die Einstufung und damit den Preis.
Nicht hinein: Verbunde und Mischschrott in die sortenreine NE-Fraktion; Kupferkabel gehören als eigene Sorte erfasst (170411).
Entsorgungsweg: Recycling – NE-Metalle sind nahezu verlustfrei im Kreislauf führbar.
Hinweis: Je Metall gilt ein eigener Schlüssel (Kupfer 170401, Aluminium 170402, Blei 170403, Zink 170404); aus der Fahrzeugdemontage 160118, aus gewerblicher Sammlung 200140.
O
Ölhaltige Betriebsmittel sind Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit gefährlicher Verunreinigung. Typisch sind Ölbindemittel, Werkstattlappen, Filtermatten oder Handschuhe mit Öl- oder Chemikalienanhaftung.
Darf hinein: Aufsaugmaterialien, Wischtücher, Schutzkleidung und ähnliche Betriebsmittel, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind. Getrennt gesammelte, trockene bis leicht anhaftende Betriebsmittel sind typische Annahmeware.
Nicht hinein: Frei fließende Flüssigkeiten, Metallschrott, Verpackungen, Hausmüll oder unbelastete Verbrauchsmaterialien. Auch Elektroaltgeräte und Batterien sind typische Fehlwürfe.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen zugelassenen Entsorger für gefährliche Abfälle. Für gefährliche Abfälle kommen je nach Stoffart Verwertung oder Behandlung/Beseitigung in Betracht; der konkrete Weg ist im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; Sammelbehälter müssen zur Stoffgruppe passen und Fehlwürfe vermeiden. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
Unter diesem Schlüssel fallen Verpackungen mit Rückständen gefährlicher Stoffe oder mit entsprechender Verunreinigung; die Bezeichnung „Öltanks" ist hierfür nur passend, wenn es sich tatsächlich um solche verunreinigten Verpackungen/Behältnisse handelt. Die konkrete AVV-Zuordnung für Tanks ist im Einzelfall zu prüfen.
Darf hinein: Behältnisse oder Verpackungen mit gefährlichen Restanhaftungen, sofern die Zuordnung zu AVV 150110* fachlich bestätigt ist. Die Annahme sollte nur nach eindeutiger Deklaration und Sicherung gegen Austritt erfolgen.
Nicht hinein: Restentleerte saubere Metallbehälter, normaler Metallschrott, IBCs ohne Gefahrstoffreste oder Tanks mit anderer AVV-Zuordnung. Unklare Restinhalte sind vor Annahme zu klären.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen zugelassenen Entsorger für gefährliche Verpackungen/Behälter. Der konkrete Behandlungsweg ist im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; bei Behältnissen mit Restanhaftungen sind sichere Lagerung und Kennzeichnung besonders wichtig. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
ÖVB umfasst Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher, Schutzkleidung und ähnliche Betriebsmittel mit gefährlicher Verunreinigung durch Öl, Fett oder andere Stoffe. Typisch sind Ölbindemittel, Werkstattlappen, Handschuhe, Filtermatten und verschmutzte Putzmaterialien.
Darf hinein: Öl- und fettverschmutzte Bindemittel, Wischtücher, Schutzkleidung und vergleichbare Verbrauchsmaterialien mit gefährlicher Verunreinigung. Trocken bis leicht anhaftend verschmutzte Betriebsmittel sind typische Annahmeware.
Nicht hinein: Frei fließende Flüssigkeiten, Metallschrott, Verpackungen, Hausmüll, Elektroaltgeräte oder unbelastete Betriebsmittel. Batterien, Spraydosen und Chemikalienbehälter sind häufige Fehlwürfe.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung in geeigneten Behältern und Übergabe an einen zugelassenen Entsorger für gefährliche Abfälle. Je nach Zusammensetzung kommen Behandlung, Verwertung oder thermische Entsorgung in Betracht.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; klare Trennung von Flüssigabfällen und festen Betriebsmitteln ist wichtig. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
Inhalte von Leichtflüssigkeitsabscheidern und Sandfängen aus Werkstätten, Waschplätzen und Tankstellen – sämtliche Schlüssel der Gruppe 13 05 sind gefährlich.
Darf hinein: Feste Abfälle aus Sandfang (130501*), Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern (130502*), Öle (130506*), öliges Wasser (130507*) und Abfallgemische (130508*).
Nicht hinein: Abscheiderinhalte in die Kanalisation oder auf die Fläche – Entnahme nur durch Fachbetriebe mit Saugfahrzeug.
Entsorgungsweg: Chemisch-physikalische Behandlung – Trennung in Öl-, Wasser- und Feststoffphase; die Ölphase wird energetisch verwertet.
Hinweis: Regelmäßige Entleerung und Generalinspektion nach DIN 1999-100 einplanen; Entsorgung im Nachweisverfahren.
Gebrauchte Ölfilter aus Fahrzeugen, Maschinen und Anlagen mit Altölanhaftungen.
Darf hinein: Abgetropfte Ölfilter in dichten, gekennzeichneten Sammelbehältern.
Nicht hinein: Ölfilter in Metallschrott oder Restabfall; freies Öl im Sammelbehälter.
Entsorgungsweg: Verwertung – Aufbereitung mit Öl- und Metallrückgewinnung.
P
Verpackungen aus Papier und Pappe, Büropapier und Druckerzeugnisse aus Verwaltung, Gewerbe und Handwerk.
Darf hinein: Kartonagen (gefaltet oder gepresst), Büropapier, Prospekte, Zeitungen.
Nicht hinein: Nassfeste und beschichtete Papiere, Thermopapier, verschmutzte Kartonagen, Verbundverpackungen.
Entsorgungsweg: Recycling – Faserstoffkreislauf der Papierindustrie.
Klassiker aus Gastronomie und Lieferdienst: Unbeschichtet und ohne Essensreste gehört er ins Altpapier.
Darf hinein: Saubere, unbeschichtete Kartons.
Nicht hinein: Beschichtete oder mit Essensresten verschmutzte Kartons – diese in den Restabfall.
Entsorgungsweg: Recycling; verschmutzte Kartons energetisch über den Restabfall.
Gebrauchte Bauschaumdosen mit Restinhalt und Treibgas von Baustellen und aus dem Handwerk.
Darf hinein: Dosen mit Restinhalt in die Rücknahme – es bestehen spezialisierte Rücknahmesysteme (z. B. PDR); Annahmebedingungen und Abgabestellen vorab prüfen.
Nicht hinein: PU-Schaumdosen in Baumisch- oder Restabfallcontainer; Dosen nicht anstechen oder öffnen.
Entsorgungsweg: Recycling – im Rücknahmesystem werden Metall, Treibgas und Restinhalt getrennt verwertet.
R
Alles, was sich nach ordnungsgemäßer Getrenntsammlung keiner Wertstofffraktion zuordnen lässt.
Darf hinein: Verschmutzte Wertstoffe, Verbundmaterialien, Kehricht, Hygieneabfälle.
Nicht hinein: Wertstoffe der GewAbfV-Pflichtfraktionen, Batterien, Elektrogeräte, Leuchtmittel, gefährliche Abfälle, Bauschutt, Flüssigkeiten.
Entsorgungsweg: Verbrennung – energetische Verwertung in der MVA.
Restentleerte Öldosen sind Metallverpackungen aus der Werkstatt oder Instandhaltung, sofern sie keine relevanten gefährlichen Restanhaftungen mehr enthalten. Typisch sind entleerte Ölgebinde aus Blech oder Weißblech.
Darf hinein: Restentleerte Öldosen und ähnliche Metallverpackungen ohne freie flüssige Restinhalte. Gut entleerte Gebinde können als Metallverpackung verwertet werden.
Nicht hinein: Nicht restentleerte Öldosen, stark verschmutzte Gefahrstoffgebinde, Druckgasbehälter oder mit anderen Stoffen vermischte Verpackungen. Bei schädlichen Restinhalten ist eine gefährliche Verpackungsfraktion einschlägig.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Abgabe als Metallverpackung zur Schrottverwertung. Metallbehältnisse sollen nur restentleert dieser Fraktion zugeordnet werden.
Hinweis: Das zentrale Annahmekriterium ist die Restentleerung. Im Zweifel ist vor Annahme zu prüfen, ob nicht AVV 150110* einschlägig ist.
Analoge Röntgenbilder aus Praxen, Kliniken und Prüflaboren – silberhaltig und zugleich Datenträger mit Patientendaten.
Darf hinein: Röntgenfilme in Datensicherheitsbehältern – die Vernichtung erfolgt datenschutzkonform nach DIN 66399.
Nicht hinein: Röntgenfilme in Altpapier oder Restabfall – Datenschutz und Silbergehalt sprechen dagegen.
Entsorgungsweg: Recycling – nach der Datenvernichtung werden Silber und Kunststoff als Rohstoffe zurückgewonnen.
Hinweis: Vor der Vernichtung die geltenden Aufbewahrungsfristen prüfen – erst danach dürfen Bestände vernichtet werden.
S
Schaumstoffe dieser Fraktion sind leichte Kunststoffteile, z. B. Polster-, Dämm- oder Formschäume aus Fahrzeugen oder Produkten. In der Praxis sind sie häufig mit Textilien, Klebern oder Trägerstoffen verbunden.
Darf hinein: Saubere Schaumstoffteile ohne gefährliche Anhaftungen und mit möglichst geringem Anteil an Fremdstoffen. Homogene Chargen sind für die weitere Behandlung günstiger.
Nicht hinein: Mit Öl, Lack, Lösemitteln oder sonstigen gefährlichen Stoffen verunreinigte Schäume sowie stark verklebte Verbundmaterialien. Restmüll, Textilien und Bauabfälle sind typische Fehlwürfe.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen geeigneten Entsorger oder Kunststoffverwerter; der konkrete Verwertungsweg ist im Einzelfall zu klären. Bei Mischqualitäten verschlechtert sich die Verwertbarkeit deutlich.
Hinweis: Schaumstoffe sind nur dann gut verwertbar, wenn sie trocken und möglichst sortenrein erfasst werden. Bei Verbundaufbau oder Verunreinigung ist die Zuordnung gesondert zu prüfen.
Gemischte Metalle wie Eisen, Stahl, Blech und Gusseisen ohne Elektronikanteil.
Entsorgungsweg: Recycling – Sortierung und Einschmelzen.
Umgangssprachlicher Begriff für gefährliche Abfälle mit besonderem Überwachungsbedarf – etwa Altöl, Lösemittel, Asbest oder Farbreste.
Entsorgungsweg: Je nach Abfallart: Verwertung (z. B. Altöl-Aufbereitung), Verbrennung in der SAV oder Beseitigung auf Sonderabfalldeponien.
Hinweis: Gefährliche Abfälle unterliegen den Nachweis- und Registerpflichten der Nachweisverordnung (eANV). Ein Sammelentsorgungsnachweis ist möglich, wenn beim einzelnen Erzeuger am Standort nicht mehr als 20 t je Abfallschlüssel und Kalenderjahr anfallen und die weiteren Voraussetzungen des § 9 NachwV erfüllt sind.
Sperrige Gegenstände aus Betriebs- und Haushaltsauflösungen, Umbauten und Umzügen – Erfassung über Container oder Abholung.
Darf hinein: Möbel, Matratzen, Teppiche, Regale, nicht fest verbaute Einrichtung.
Nicht hinein: Elektrogeräte, Bauabfälle, fest verbaute Elemente, gefährliche Abfälle.
Entsorgungsweg: Sortierung – Holz- und Metallanteile werden verwertet, der Rest energetisch.
Druckgaspackungen aus Aluminium oder Weißblech – die Einstufung hängt vom Restinhalt ab, nicht von der Dose selbst.
Darf hinein: Restentleerte Spraydosen als Metallverpackung in die LVP- bzw. Metallfraktion.
Nicht hinein: Dosen mit Restinhalt oder Treibgas (gefährlicher Abfall: 150111*, gefährliche Gase in Druckbehältern: 160504*) in LVP oder Restabfall; Dosen niemals gewaltsam öffnen, anstechen oder über 50 °C erhitzen.
Entsorgungsweg: Recycling – Pressen unter inerten Bedingungen, Separation in Treibgase (Energieträger), Flüssigkeiten (thermische Verwertung) und Metalle (stofflich).
Hinweis: Für gewerbliche Dosen mit Restinhalten empfiehlt sich die Erfassung über die Schadstoffannahme des Entsorgers.
Starterbatterien und Bleiakkumulatoren sind gebrauchte Fahrzeugbatterien mit Bleianteil und Säureinhalt. Sie fallen typischerweise in Kfz-Werkstätten, Fuhrparks, Demontagebetrieben und beim Batteriewechsel an.
Darf hinein: Gebrauchte Blei-Starterbatterien aus PKW, LKW, Maschinen oder sonstigen Fahrzeugen, möglichst aufrecht und unbeschädigt gesammelt. Die Fraktion sollte getrennt von anderen Batteriesystemen gehalten werden.
Nicht hinein: Lithium-Batterien, Gerätebatterien, reiner Elektroschrott, ausgelaufene Bindemittel oder gemischter Werkstattabfall. Stark beschädigte oder ausgelaufene Batterien sind gesondert zu sichern.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen spezialisierten Batterieentsorger oder Rücknahmesystem. Für Bleibatterien ist eine stoffliche Verwertung mit Rückgewinnung von Blei naheliegend; der konkrete Anlagenweg ist betriebsspezifisch.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; Kurzschluss, Bruch und Säureaustritt sind zu vermeiden. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
Stoßdämpfer dieser Abfallart sind gefährliche Fahrzeugbauteile, typischerweise wegen Restinhalten oder besonderer Eigenschaften. In der Praxis fallen sie bei Werkstattwechseln, Unfallinstandsetzung oder Demontage an.
Darf hinein: Ausgebaute Stoßdämpfer, soweit sie dieser gefährlichen Abfallart zugeordnet sind. Die Bauteile sollten getrennt und möglichst ohne weitere Anhaftungen bereitgestellt werden.
Nicht hinein: Normaler Metallschrott, Federn, Querlenker, Bremsscheiben oder sonstige Kfz-Teile ohne passende Einstufung. Zerlegte Baugruppen mit austretenden Flüssigkeiten sind gesondert zu behandeln.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen zugelassenen Entsorger für gefährliche Fahrzeugabfälle. Der konkrete Behandlungsweg ist im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; sichere Handhabung ist wegen möglicher Restinhalte und Druckverhältnisse wichtig. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
Stoßfänger sind meist großformatige Kunststoffteile aus der Fahrzeugdemontage oder Reparatur. In der Praxis enthalten sie oft Anbauteile, Gitter, Sensorhalter oder Restanhaftungen, die die Qualität beeinflussen.
Darf hinein: Kunststoffstoßfänger ohne gefährliche Anhaftungen, möglichst frei von Metall, Schaum und Elektronik. Ausgebaute und vorsortierte Stoßfänger sind für die Verwertung günstiger.
Nicht hinein: Teile mit Sensorik, Kabelbäumen, Metallträgern, starken Lackschäden mit Anhaftungen oder sonstige Mischbauteile. Stark verschmutzte oder ölbelastete Teile sind gesondert zu prüfen.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung als Kunststofffraktion und Übergabe an Sortierer oder Kunststoffverwerter. Eine stoffliche Verwertung ist vor allem bei homogenen Chargen plausibel; der konkrete Weg ist im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Je vollständiger Fremdmaterialien vorab entfernt werden, desto besser ist die Verwertbarkeit. Lackierte und gemischte Stoßfängerchargen sind qualitativ oft uneinheitlich.
Asphaltgemisch aus Bitumen, Mineralstoffen und Zuschlägen.
Entsorgungsweg: Recycling – Wiedereinsatz im Asphaltmischwerk.
Hinweis: Die Abgrenzung zu teerhaltigem Material ist im Zweifel analytisch zu prüfen.
Kohlenteerhaltige Bitumengemische aus dem Aufbruch älterer, mit PAK-haltigem Teer gebundener Straßenoberflächen.
Entsorgungsweg: Verbrennung – thermische Behandlung zur PAK-Zerstörung, alternativ Beseitigung.
Hinweis: Als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
Verbrauchtes Strahlmittel (Glasperlen, Sand, Stahlkugeln, Kunststoffe) aus der mechanischen Oberflächenbearbeitung.
Entsorgungsweg: Beseitigung – überwiegend Deponierung; teils Verwertung z. B. im Bergversatz.
Hinweis: Analysepflicht zum Nachweis der Ungefährlichkeit.
Strahlmittelabfall, der durch Schadstoffe wie Schwermetalle, PAK oder PCB verunreinigt ist.
Entsorgungsweg: Beseitigung – Sonderabfalldeponie bzw. Untertageversatz.
Hinweis: Analysepflicht; als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
Sauberes Verpackungs-Styropor (EPS) aus Wareneingang und Versand.
Darf hinein: Formteile und Verpackungschips, sauber und trocken.
Nicht hinein: Bau-Styropor aus Dämmungen (ggf. HBCD-haltig) – dieses über den Bauabfallweg entsorgen; verschmutztes Material.
Entsorgungsweg: Recycling – Kompaktierung und Regranulierung; verschmutzte Ware energetisch.
Wurzelstöcke und Dick- bzw. Stammholz aus Baum- und Strauchfällungen.
Nicht hinein: Vermischung mit normalem Grünschnitt – Stubben und Stammholz werden separat erfasst und aufbereitet.
Entsorgungsweg: Verwertung – Aufbereitung zu Biomassebrennstoff oder Kompostierung nach Zerkleinerung.
T
Teppichböden und -reste aus Renovierung und Rückbau.
Darf hinein: Ausgebaute Teppiche und Auslegware, gerollt.
Nicht hinein: Beläge mit Kleber- und Estrichanhaftungen in größerem Umfang ohne Absprache.
Entsorgungsweg: Energetische Verwertung.
Getränkekartons aus Verbundmaterial – beschichtet und daher kein Altpapier.
Darf hinein: Restentleerte Getränkekartons in die LVP-Sammlung.
Nicht hinein: Getränkekartons ins Altpapier.
Entsorgungsweg: Recycling – Faserrückgewinnung in Spezialpapierfabriken.
Gebrauchte Tierstreu aus Kleintier- oder Katzenhaltung ist ein hygienisch belasteter Restabfall. Typisch sind mineralische oder pflanzliche Einstreu mit tierischen Ausscheidungen.
Darf hinein: Gebrauchte Tierstreu aus Käfigen oder Katzenklos, sofern keine gesonderte kommunale Regelung entgegensteht. Die Erfassung erfolgt üblicherweise als Restabfall.
Nicht hinein: Unbenutzte saubere Einstreu in größeren Mengen, Verpackungen, Futterreste, Tierkörper, Medikamente oder gefährliche Stoffe. Flüssige Chemikalien und Desinfektionsmittel sind Fehlwürfe.
Entsorgungsweg: Sammlung als Restabfall und Übergabe über den üblichen Entsorgungsweg für Siedlungsabfälle, in der Regel thermische Behandlung. Eine getrennte Verwertung ist für gebrauchte Tierstreu regelmäßig nicht vorgesehen.
Hinweis: Tierstreu sollte staubarm und dicht verpackt bereitgestellt werden, um Verschmutzungen zu vermeiden. Die konkrete Zuordnung kann je nach Materialart oder lokaler Regelung abweichen.
Tonerkartuschen und -module aus Druckern und Kopierern in Büro und Druckgewerbe.
Darf hinein: Leere Kartuschen in Hersteller-Rücknahmesysteme oder Wiederaufbereitung.
Nicht hinein: Tonerabfälle mit gefährlichen Bestandteilen (080317*) in den Restabfall; lose Tonerpulver-Reste offen handhaben.
Entsorgungsweg: Recycling – Wiederbefüllung ist der hochwertigste Weg, sonst stoffliche Verwertung der Module.
Hinweis: Viele Hersteller nehmen Module kostenlos zurück.
V
Abfälle aus Events, Festivals und Messen – von Verpackungen und Speiseresten bis zu Aufbau- und Standabfällen. Grundlage ist ein Entsorgungskonzept mit sortenreiner Erfassung direkt auf dem Gelände.
Darf hinein: Dezentrale Recycling-Inseln mit farblicher Kennzeichnung für PPK, Verpackungen, Restabfall und Speisereste; zentraler Veranstaltungs-Wertstoffhof mit Umleerbehältern, Press- und Abrollcontainern zur Bündelung.
Nicht hinein: Alles in den Restmüll – ohne Trennkonzept entstehen teure Mischabfälle und die GewAbfV-Pflichten werden verfehlt.
Entsorgungsweg: Sortierung und Verwertung je Fraktion; Speisereste in die Vergärung, Verpackungen ins Recycling, Rest in die MVA.
Hinweis: Frühzeitig planen: Behälterlogistik, Entsorgungspersonal und Leerungsintervalle entscheiden über Sauberkeit und Kosten der Veranstaltung.
Restentleerte Einweg-Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Metall oder Verbundstoffen.
Entsorgungsweg: Sortierung mit anschließendem Recycling.
Gebinde mit Rückständen gefährlicher Stoffe – Farbeimer, Ölkanister, Chemikaliengebinde.
Darf hinein: Gebinde mit Restanhaftungen gefährlicher Stoffe, verschlossen und gekennzeichnet.
Nicht hinein: Restentleerte, spachtelreine bzw. tropffreie Gebinde – diese können je nach Material als nicht gefährliche Verpackung (z. B. 150102/150104) entsorgt werden.
Entsorgungsweg: Rekonditionierung (Fässer/IBC zur Wiederverwendung) oder Verbrennung.
Hinweis: „Restentleert“ heißt: tropffrei, spachtelrein, rieselfrei – die Abgrenzung entscheidet über den Entsorgungspreis.
Verunreinigte Kraftstoffe sind gefährliche Flüssigabfälle aus Werkstatt, Tankreinigung, Fehlbetankung oder Fahrzeugdemontage. Typisch sind Benzin- oder Dieselmengen mit Wasser, Schmutz oder Fremdstoffen.
Darf hinein: Verunreinigte Kraftstoffe, getrennt nach Stoffart und möglichst ohne Vermischung mit anderen Abfällen. Klare Deklaration und geeignete, dichte Behälter sind Voraussetzung für die Annahme.
Nicht hinein: Altöl, Bremsflüssigkeit, Kühlerschutzmittel, Lösemittel, Waschwässer oder Bindemittel. Gemischte Flüssigkeiten ohne eindeutige Zusammensetzung sind problematisch und gesondert zu prüfen.
Entsorgungsweg: Getrennte Sammlung und Übergabe an einen zugelassenen Entsorger für gefährliche Flüssigabfälle. Der konkrete Verwertungs- oder Behandlungsweg ist im Einzelfall zu klären.
Hinweis: Gefährlicher Abfall; wegen Brand- und Stoffrisiken sind sichere Lagerung, Kennzeichnung und Transport besonders wichtig. Nachweis-/Registerpflichten sind zu prüfen.
W
Typischer Abfallmix aus Kfz- und Maschinenwerkstätten: Altöl (130205*), Ölfilter (160107*), Aufsaugmassen und Putzlappen (150202*), Bremsflüssigkeit (160113*), Frostschutz (160114*), Bleibatterien (160601*), Altreifen (160103) und Abscheiderinhalte (13 05).
Darf hinein: Jede Fraktion in den eigenen, gekennzeichneten Behälter; für flüssige gefährliche Abfälle geeignete Rückhalteeinrichtungen (z. B. Auffangwannen) vorsehen – Entsorger stellen abgestimmte Behältersätze und holen im Turnus ab.
Nicht hinein: Flüssigkeiten mischen (Vermischungsverbot), Ölfilter und Batterien in den Schrott, Bindemittel in den Restabfall.
Entsorgungsweg: Je Fraktion: Öle in die Aufbereitung, Metalle ins Recycling, kontaminierte Betriebsmittel in die Verbrennung.
Hinweis: Ein sauber getrenntes Behälterkonzept senkt die Entsorgungskosten spürbar – die Mischcharge ist immer die teuerste Lösung.
Windeln sind hygienisch belastete Restabfälle aus Sanitär- oder Pflegebereichen und gehören mangels sinnvoller Getrennterfassung in die Restabfallfraktion. Typisch sind Einwegwindeln, Inkontinenzmaterial und vergleichbare Hygieneprodukte.
Darf hinein: Gebrauchte Einwegwindeln, Inkontinenzunterlagen und ähnliche hygienische Einwegartikel. Die Erfassung sollte in dicht schließenden Restabfallbehältern erfolgen.
Nicht hinein: Verpackungen aus Kunststoff oder Karton, unbenutzte Produkte in größerem Umfang, Batterien, Medikamente oder infektiöse Sonderabfälle. Flüssige oder gefährliche Stoffe gehören nicht in diese Fraktion.
Entsorgungsweg: Sammlung als Restabfall und Übergabe über den üblichen Entsorgungsweg für Siedlungsabfälle, in der Regel thermische Behandlung. Eine stoffliche Verwertung ist hier regelmäßig nicht angezeigt.
Hinweis: Windeln verursachen hohe Restabfallmengen und sind hygienisch sensibel. Sie sollten stets getrennt von Wertstofffraktionen erfasst werden.
Z
Metallschrott aus Dachrinnen, Fallrohren und Dachblechen – als Nichteisenmetall verwertet.
Darf hinein: Sortenreines Zinkblech.
Nicht hinein: Verzinkter Stahl in die Zink-Fraktion – das ist Eisenschrott.
Entsorgungsweg: Recycling – Zink ist als NE-Metall gut im Kreislauf führbar.
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Abfall-Sprechstunde vereinbarenStand: Juli 2026. 139 Einträge. Dieses Nachschlagewerk dient der Orientierung und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Der Entsorgungsweg nennt den Regelfall; maßgeblich sind die Annahmebedingungen Ihres Entsorgers, kommunale Satzungen und der jeweils gültige Gesetzes- und Verordnungstext. © GlobalFlow GmbH · Im Wiesengrund 4 · 71229 Leonberg
