DER ABFALLBEAUFTRAGTE KÖNNTE BALD GESCHICHTE SEIN. DAS EIGENTLICHE PROBLEM BEGINNT DANACH.

Newsmagazin · Abfallrecht & Politik
Blogbeitrag von Nadine Speidel, GlobalFlow GmbH
Kurz vorab
  • Was das Reformpaket konkret vorsieht – und wen es trifft
  • Warum die Beauftragtenrolle 1977 als Tauschgeschäft entstand
  • Weshalb wir der alten Rolle trotzdem nicht nachtrauern
  • Sechs Prinzipien, die Abfall-Compliance organisatorisch tragen
  • Der Unterschied zwischen Abfallbeauftragtem und Abfallmanager

Der Koalitionsausschuss hat sich am 1. und 2. Juli 2026 auf ein Reformpaket unter dem Titel „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ verständigt. Unter den Vorschlägen zum Bürokratierückbau findet sich ein Punkt mit der Überschrift „Abschaffung Bestellungspflicht betriebliche Beauftragte“.

Worum es konkret geht

Der Inhalt in aller Kürze: Betriebliche Beauftragte, deren Bestellung nicht auf EU-Vorgaben beruht, sollen abgeschafft werden. Das Schutzniveau soll dabei erhalten bleiben. Die Einhaltung der materiellen Vorgaben wird stärker in die Verantwortung der Unternehmen gelegt, flankiert von höheren Strafen bei Verstößen.

Das ist bislang kein Gesetzentwurf, sondern eine politische Absichtserklärung. Aber die Formulierung ist präzise genug, um die Reichweite abzuschätzen. Entscheidend ist der EU-Filter:

  • Der Gefahrgutbeauftragte beruht auf ADR und europäischem Recht. Er bleibt.
  • Der Abfallbeauftragte beruht auf §§ 59, 60 KrWG und der Abfallbeauftragtenverordnung, also auf rein nationalem Recht. Er fiele in den Anwendungsbereich.
  • Beim Datenschutzbeauftragten liegt der Fall gemischt. Die Pflicht aus Artikel 37 DSGVO bleibt. Daneben verlangt aber § 38 BDSG einen Datenschutzbeauftragten bereits ab 20 Personen, die ständig automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, und das ist eine rein nationale Zusatzregelung. Genau diese Vorschrift soll ebenfalls fallen: Der Bund will die Bestellpflicht auf die europäische Regelung zurückführen.

Der Datenschutz zeigt damit exemplarisch, worum es geht. Gestrichen wird nicht die Pflicht zum Datenschutz, sondern die Person, die im Betrieb dafür zuständig war.

Das Gleiche gilt für den Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 BImSchG und den Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 WHG. Die betrieblichen Umweltbeauftragten sind also der Kern dessen, was hier zur Disposition steht.

Die historische Pointe: Hier wird ein Tauschgeschäft einseitig aufgekündigt

In der Diskussion geht regelmäßig unter, warum es die betrieblichen Beauftragten überhaupt gibt. Der Gesetzgeber hat die Beauftragtenfunktionen in den 1970er-Jahren nicht als Bürokratie geschaffen, sondern als Gegenleistung: Die behördliche Kontrolldichte wurde zurückgefahren, dafür sollten die Betriebe in die eigene Verantwortung gehen und intern auf die Einhaltung des Abfallrechts hinwirken. Die Abfallbeauftragtenverordnung von 1977 ist Teil dieses Konstrukts.

Interessant wird es beim Blick auf die Neufassung von 2016, in Kraft seit 2017. In der Begründung zur Verordnung heißt es sinngemäß, die Institution des Abfallbeauftragten werde als bewährtes Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung vor dem Hintergrund gewachsener Anforderungen neu fundiert und weiter ausgebaut. Der Verordnungsgeber hat die Rolle also vor neun Jahren geprüft, für tragfähig befunden und bewusst gestärkt.

Jetzt soll sie ersatzlos entfallen, ohne dass gleichzeitig die behördliche Kontrolle wieder hochgefahren würde. Das Tauschgeschäft von 1977 wird damit einseitig aufgekündigt: Die interne Kontrollfunktion verschwindet, die externe kommt nicht zurück. Wer glaubt, das lasse sich durch höhere Bußgelder auffangen, verkennt, dass eine Sanktion nur wirkt, wenn ein Verstoß überhaupt entdeckt wird.

Warum wir der alten Rolle trotzdem nicht nachtrauern

An dieser Stelle wird es unbequem, und wir sagen es deutlich: Die Konstruktion war auch vorher nicht gut.

Ein anerkannter Fachkundelehrgang und die Fortbildung mindestens alle zwei Jahre nach § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV sind sinnvoll. Sie erzeugen aber keine Handlungskompetenz im Betrieb. Wer die Rolle als Nebenaufgabe im EHS-Bereich oder als Stabsstelle ohne Standing in den Entscheidungsgremien ausfüllt, kennt das Muster: fachlich richtig argumentiert, intern nicht durchgedrungen. Die Aufgaben des Abfallbeauftragten nach § 60 KrWG sind beraten, überwachen, kontrollieren, hinwirken, berichten. Das ist eine Hinwirkungspflicht, keine Weisungsbefugnis.

Und es fehlt etwas, das in einem vergleichbaren Bereich längst geregelt ist: eine verbindliche Zeitvorgabe. In der Arbeitssicherheit legt die DGUV Vorschrift 2 die Einsatzzeiten für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt fest, gestaffelt nach Betreuungsgruppe und Branche. Für den Abfallbeauftragten gibt es nichts Vergleichbares. Das Recht beschreibt seine Aufgaben, aber nicht deren Umfang. Damit ist die Rolle genau so groß, wie der Betrieb sie macht, und in der Praxis ist sie meistens klein.

Was das in der Praxis bedeutet, sehen wir in Betrieben regelmäßig. Emulsionen im IBC auf der Wiese. Verbrennung von Schlamm auf dem Werksgelände. Abfälle ohne ausreichende Kennzeichnung, gefährliche Abfälle ohne Rückhaltung, Entsorgerauswahl ohne Genehmigung. In all diesen Betrieben gab es einen bestellten Abfallbeauftragten.

Das ist ausdrücklich kein Vorwurf an die Beauftragten. Die meisten von ihnen sehen solche Zustände sehr wohl, benennen sie und dokumentieren sie sogar. Sie haben nur weder die Zeit noch das Mandat, sie abzustellen. Wer eine Aufgabe vergibt, ohne Stunden und Befugnisse dafür einzuräumen, bekommt einen Papiertiger, und zwar unabhängig davon, wie gut die Person und wie gut ihre Ausbildung ist. Es gibt selbstverständlich auch sehr wirksame Beauftragte, aber ihre Wirksamkeit hing dann an ihrer Person und an einer Geschäftsführung, die zugehört hat, nicht am System.

Wer die Rolle wirklich hätte stärken wollen, hätte deshalb einen naheliegenden Hebel gehabt: verbindliche Einsatzzeiten und klare Befugnisse, analog zur Arbeitssicherheit. Stattdessen soll die Rolle nun ersatzlos entfallen. Das wäre die kleine Lösung gewesen. Die größere liegt woanders.

Und genau das ist der Konstruktionsfehler: Die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben lässt sich nicht dadurch sicherstellen, dass eine einzelne Person kontrolliert. Abfall-Compliance entsteht nicht im Jahresbericht, sondern täglich in Beschaffung, Produktion, Instandhaltung, Lagerung, innerbetrieblicher Sammlung, Behälterlogik, Kennzeichnung, Entsorgersteuerung und Dokumentation. Sie gehört in die Organisationsstruktur, und zwar so gebaut, dass kein Mikromanagement nötig ist. Die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dafür sind heute grundlegend andere als in den 1970er-Jahren.

Der Vollzug bleibt die offene Flanke

Der Vollzug des Kreislaufwirtschaftsrechts ist Ländersache, und die Vollzugsdefizite sind seit Jahren dokumentiert: hoher Verwaltungsaufwand, zu wenig qualifiziertes Personal in den Behörden. Bei der Gewerbeabfallverordnung ist die Getrennthaltung vielerorts nicht umgesetzt, weil die Pflichten schlicht nicht bekannt sind. Welche Pflichten Ihren Betrieb überhaupt treffen, können Sie mit unserem Pflichtencheck durchgehen. Bei der Altreifenentsorgung und vielen weiteren Themen stellt sich dieselbe Frage.

Das ist der eigentliche Widerspruch dieser Reform: Das materielle Recht ist anspruchsvoll und in vielen Punkten gut gemacht. Seine Wirkung verpufft dort, wo weder kontrolliert noch nachverfolgt wird. Wenn nun zusätzlich die interne Kontrollfigur entfällt, wächst die Lücke zwischen Norm und Betriebsrealität und mit ihr das Risiko für Umwelt, Anwohner und am Ende für die Allgemeinheit, die Sanierungen bezahlt.

Und es kommt ein Effekt hinzu, der in der Bürokratieabbau-Rhetorik nicht vorkommt: Ein Betrieb, dem eine Behörde die Rechtskonformität abspricht, zahlt für die Nachbesserung ein Vielfaches dessen, was ihn eine funktionierende Organisation im Vorfeld gekostet hätte.

Was „in die Organisationsstruktur“ konkret heißt

Die Forderung, Abfall-Compliance zu organisieren statt zu beauftragen, klingt zunächst nach mehr Aufwand. Das Gegenteil ist der Fall, vorausgesetzt, man baut sie richtig. Ein gutes System erkennt man daran, dass es ohne tägliche Aufmerksamkeit funktioniert. Sechs Prinzipien tragen das:

1

Pflichten einmal übersetzen, statt sie dauernd nachzuschlagen

Die Anforderungen aus KrWG, GewAbfV, NachwV und AVV werden einmal in Ihre konkreten Abläufe übersetzt: welcher Abfall, welche Fraktion, welcher Behälter, welcher Weg, welcher Nachweis, welcher Lieferant, welche Dokumentation, welche Überwachung. Danach muss niemand mehr Recht auslegen, sondern nur noch dem Prozess folgen. Für die Zuordnung der Abfallschlüssel hilft unser AVV-Werkzeug.

2

Verantwortung dort verankern, wo der Umgang mit den Abfällen stattfindet

Nicht in einer Stabsstelle, sondern in Einkauf, Produktion, Facility Management, Instandhaltung und Lager. Wer aktiv am Prozess beteiligt ist, entscheidet über die Umsetzung und damit über die Rechtskonformität, nicht derjenige, der sie hinterher berichtet. Diese Personen müssen dafür allerdings befähigt werden: mit eindeutigen Vorgaben, den passenden Mitteln und einer Schulung, die auf ihren Arbeitsplatz zugeschnitten ist.

3

Fehler unmöglich machen, statt sie zu kontrollieren

Die typischen Verstöße sind bekannt: falsch gelagerte Abfälle, ungeeignete oder nicht gekennzeichnete Behälter, ein Entsorger, der Material transportiert oder annimmt, ohne die erforderliche Erlaubnis, ein gültiges EfB-Zertifikat oder eine passende Anlagenzulassung zu haben, eine Getrennthaltung, die faktisch nicht stattfindet. Keiner dieser Fälle braucht eine Kontrollperson, er braucht eine Struktur, in der er gar nicht erst entstehen kann.

4

Termine an das System hängen, nicht an Personen

Interne Audits, Aktualisierungen bei Rechtsänderungen, Zertifikatslaufzeiten, Nachweisfristen, Dokumentationspflichten, Schulungsintervalle: mit Wiedervorlage unwiderruflich hinterlegt. Wer sich auf das Gedächtnis eines Beauftragten verlässt, verliert die Compliance mit dessen Urlaub oder Kündigung.

5

Wenige Kennzahlen statt vieler Kontrollen

Getrenntsammlungsquote, Reklamationsquote intern und extern, Vollständigkeit der Dokumentationspflichten, Ergebnisse der Audits, Kontinuität der Schulungen. Fünf Zahlen zeigen der Geschäftsführung schneller, wo es klemmt, als jeder Jahresbericht.

6

Änderungen einplanen, statt auf sie zu reagieren

Prinzip 4 sorgt dafür, dass Termine nicht vergessen werden. Prinzip 6 sorgt dafür, dass sich das System ändert, wenn sich die Realität ändert. Das ist nicht dasselbe. Eine Wiedervorlage hält den bestehenden Ablauf am Laufen, sie merkt aber nicht, dass der Ablauf nicht mehr passt.

Und die Grundlagen verschieben sich laufend: Eine Novelle ändert Pflichten. Ein neues Produkt oder Verfahren erzeugt eine Abfallart, die es im Betrieb vorher nicht gab. Ein Standort kommt dazu. Ein Entsorger wechselt die Anlage oder verliert eine Zulassung.

Drei Dinge halten das System aktuell:

  • Ein fester Termin, an dem geprüft wird, ob die Prozessbeschreibungen noch zum geltenden Recht passen. Zweimal im Jahr genügt in der Regel.
  • Ein Meldeweg von der Anfallstelle nach oben. Wer an der Maschine oder im Lager steht, sieht eine neue Abfallart Monate vor der Verwaltung. Dieser Hinweis muss jemanden erreichen, der ihn fachlich einordnen kann.
  • Eine feste Zuständigkeit dafür, wer Feststellungen aus Audits in die Prozesse zurückführt. Ein Audit, dessen Ergebnisse nirgends landen, ist verlorene Zeit.

Der große Aufwand liegt einmalig im Aufbau. Was danach bleibt, ist überschaubar und planbar: einige Termine im Jahr, wenige Kennzahlen, ein Meldeweg. Das ist deutlich weniger als die ungeplante Nacharbeit, die entsteht, wenn ein Prozess erst auffällt, nachdem er schiefgegangen ist. Und die Struktur übersteht personelle Wechsel, Standorterweiterungen und die nächste Gesetzesnovelle.

Braucht es dafür nicht doch wieder einen Beauftragten? Nein, eine Struktur.

An dieser Stelle liegt der naheliegende Einwand auf dem Tisch: Wer soll das alles aufbauen, pflegen und zusammenhalten? Läuft die Argumentation nicht am Ende genau auf die Rolle hinaus, die gerade abgeschafft werden soll?

Nein, und die Verwechslung ist verständlich. Sie entsteht, weil wir gewohnt sind, Verantwortung an Personen zu hängen statt an Abläufe. Tragen soll aber die Struktur. Was ein Betrieb daneben braucht, ist jemand, der sie baut und aktuell hält, und das ist etwas anderes als ein Beauftragter.

Abfallbeauftragter – Kontrollfunktion

Sein gesetzlicher Auftrag nach § 60 KrWG ist beraten, überwachen, hinwirken, berichten. Er prüft, ob richtig gehandelt wurde, und meldet, wenn nicht. Was er nicht hat, ist eine Weisungsbefugnis, ein Budget und ein Gestaltungsauftrag. Er ist damit strukturell immer einen Schritt hinter dem Geschehen.

Abfallmanager – Steuerungsfunktion

Sein Auftrag ist nicht, Verstöße zu finden, sondern dafür zu sorgen, dass sie nicht entstehen. Er baut die Prozesse aus Prinzip 1, verhandelt und steuert die Entsorger, verantwortet Kosten und Stoffströme, hält die Schnittstellen zu Einkauf, Produktion, Instandhaltung und Facility Management offen, liest die Kennzahlen und passt das System an, wenn sich Recht oder Betrieb ändern. Gemessen wird er am Ergebnis: Rechtskonformität, Kostenstruktur, Verwertungsquoten, bestandene Audits.

Drei Dinge sind daran wichtig:

Erstens ist die Antwort auf die Frage „Wer macht das?“ nicht eine bessere Person, sondern eine tragfähige Struktur. Der Abfallmanager ist nicht der nächste Rettungsanker, an dem alles hängt. Seine Aufgabe ist es, Prozesse, Zuständigkeiten, Kennzahlen und Wiedervorlagen so zu bauen, dass sie ohne ihn funktionieren. Wer diese Rolle als Ersatzbeauftragten besetzt, hat die Stabsstelle nur umbenannt.

Zweitens ersetzt der Abfallmanager nicht die Verantwortung der Linie. Prinzip 2 bleibt bestehen. Wer den Behälter befüllt, den Entsorger beauftragt oder die Übergabe quittiert, bleibt verantwortlich. Er ist Konstrukteur, nicht Aufpasser.

Drittens, und das ist der Kern: Es geht nicht um eine Stelle. Die Arbeit zerfällt in drei Teile, und die gehören nicht an denselben Ort.

  • Das System bauen. Ein Projekt mit Anfang und Ende: Pflichten übersetzen, Prozesse festlegen, Zuständigkeiten zuordnen, Entsorgersteuerung und Kennzahlen aufsetzen. Diese Arbeit ist begrenzt und lässt sich ohne Weiteres extern erbringen.
  • Das System pflegen. Wenige Termine im Jahr, Abgleich mit dem geltenden Recht, Rückführung von Auditfeststellungen. Auch das kann von außen kommen oder im Haus auf mehrere Schultern verteilt werden.
  • Das System täglich anwenden. Das bleibt immer im Betrieb, bei denen, die mit den Abfällen umgehen. Das kann niemand von außen übernehmen, und es ist auch keine Managementaufgabe.

Die Frage lautet also nicht, wen ich mit welchem Titel bestelle, sondern wo diese drei Aufgaben liegen und ob sie jemand verbindlich zugeordnet bekommen hat. Ein Betrieb kann die ersten beiden vollständig einkaufen und damit besser aufgestellt sein als einer mit bestelltem Beauftragten. Was er nicht einkaufen kann, ist die Verantwortung: Die Erzeuger- und Besitzerpflichten nach §§ 15, 22 KrWG bleiben beim Unternehmen, unabhängig davon, wer die Struktur gebaut hat.

Es gibt einen einfachen Test dafür, ob ein Betrieb an dieser Stelle richtig aufgestellt ist. Fragen Sie sich, was passiert, wenn die zuständige Person morgen kündigt. Verliert der Betrieb damit sein Wissen über Fristen, Entsorger, Fraktionen und Nachweise, dann war die Compliance an einen Menschen gebunden. Läuft das System weiter, weil die Antworten in Prozessen, Zuordnungen und Wiedervorlagen stehen und nicht in einem Kopf, dann ist die Struktur die tragende Schicht. Dann ist auch die Nachbesetzung eine Einarbeitung und keine Rettungsaktion.

Und darin liegt die eigentliche Ironie der geplanten Reform. Was gestrichen werden soll, ist eine Rolle mit formaler Fachkundepflicht und ohne Durchgriff. Was Betriebe brauchen, ist eine Rolle mit Durchgriff, für die es bisher keine formale Pflicht gibt. Wer die Bestellpflicht ersatzlos streicht und im Betrieb nichts an ihre Stelle setzt, hat nicht Bürokratie abgebaut, sondern die einzige Person entfernt, die das Thema überhaupt auf der Tagesordnung gehalten hat.

Fazit

Der Abfallbeauftragte mag ein Produkt seiner Zeit sein. Die Verantwortung des Unternehmens ist es nicht. Sie bleibt vollständig bestehen, und die Sanktionen sollen steigen.

Die Debatte wird deshalb zu simpel geführt. Die Frage ist nicht, ob die Bestellpflicht fällt. Die Frage ist, ob Unternehmen Abfall-Compliance endlich aufhören als Stabsstellenthema zu behandeln und stattdessen als Führungs-, Prozess- und Organisationsaufgabe bauen.

Und genau darin liegt die Chance, die in der Diskussion völlig untergeht. Wer Abfall organisatorisch sauber aufsetzt, erfüllt nicht nur Pflichten, er hebt Potenzial:

  • Kosten. Im betrieblichen Abfallmanagement liegt das Geld im Prozess, nicht im Produkt. Entsorgungsvorgänge sind aufwendig und teuer: Behälterwechsel, Transporte, Bereitstellungszeiten, Nacharbeit und Zuschläge bei falsch befüllten Fraktionen. Ob sich daneben Erlöse erzielen lassen, etwa bei Schrotten, hängt allein davon ab, welche Abfälle im Betrieb anfallen, ist also eine Frage der Branche und nicht allgemein übertragbar. Den Hebel, den jeder Betrieb hat, bilden die Trennqualität und die internen Aufwände, und beides ist eine Frage von Behälterlogik, Anfallstelle und Motivation der Mitarbeitenden, nicht von gutem Willen.
  • Verhandlungsposition. Wer seine Mengen, Qualitäten und Abholrhythmen belastbar kennt, verhandelt mit Entsorgern auf Augenhöhe und kann seriös ausschreiben.
  • Daten. Verwertungsquoten, CO2-Substitution, Mengen, Preisstruktur und Auslastung fallen aus einem funktionierenden System als Nebenprodukt an, genau die Zahlen, die für Nachhaltigkeitsberichterstattung und Kundenanfragen ohnehin gebraucht werden.
  • Versorgungssicherheit. Wer eigene Reststoffe im Kreislauf hält, wird unabhängiger von volatilen Rohstoffmärkten oder leistet zumindest einen Beitrag dazu.

Gelingt dieser Aufbau, ist der Wegfall einer Pflichtrolle kein Risiko, sondern der Anlass, ein Thema endlich richtig aufzusetzen, das in vielen Betrieben seit Jahrzehnten nebenherläuft. Gelingt er nicht, verschwindet am Ende nicht das Problem, sondern nur die Person, die bislang wenigstens darauf hingewiesen hat.

Häufige Fragen

Wird der Abfallbeauftragte abgeschafft?

Entschieden ist das nicht. Das Reformpaket der Bundesregierung vom Juli 2026 kündigt an, betriebliche Beauftragte abzuschaffen, deren Bestellung nicht auf EU-Vorgaben beruht. Ein Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor. Der Abfallbeauftragte beruht auf nationalem Recht und fiele damit in den angekündigten Anwendungsbereich.

Wer muss derzeit einen Abfallbeauftragten bestellen?

Maßgeblich sind § 59 Abs. 1 KrWG und § 2 der Abfallbeauftragtenverordnung. Genannt sind dort Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 4 BImSchG, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen sowie Betreiber von Rücknahmesystemen und Rücknahmestellen. Welche Anlagenarten und Abfallmengen die Pflicht konkret auslösen, regelt § 2 AbfBeauftrV. Zusätzlich kann die Behörde die Bestellung nach § 59 Abs. 2 KrWG im Einzelfall anordnen. Besonders die zweite Fallgruppe wird oft übersehen: Sie trifft auch Betriebe, die sich selbst nicht als Entsorgungsbetrieb sehen. Einen ersten Überblick gibt Ihnen unser Pflichtencheck.

Entfallen mit der Bestellpflicht auch die Abfallpflichten?

Nein. Die Pflichten aus KrWG, GewAbfV, Nachweisverordnung und AVV bleiben unverändert bestehen. Die Erzeuger- und Besitzerverantwortung nach §§ 15, 22 KrWG endet erst mit der ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung. Das Reformpaket sieht ausdrücklich vor, die Einhaltung stärker in die Verantwortung der Unternehmen zu legen und Verstöße härter zu sanktionieren.

Gilt das auch für Gefahrgut- und Datenschutzbeauftragte?

Der Gefahrgutbeauftragte beruht auf europäischem Recht und wäre nicht betroffen. Beim Datenschutzbeauftragten ist die Lage gemischt: Die Pflicht aus Artikel 37 DSGVO bleibt, die zusätzliche nationale Pflicht aus § 38 BDSG ab 20 Personen soll dagegen ebenfalls entfallen. Im Kern betroffen wären die betrieblichen Umweltbeauftragten nach nationalem Recht, also Abfall, Immissionsschutz und Gewässerschutz.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Prüfen, wo die abfallrechtlichen Aufgaben tatsächlich liegen und ob sie verbindlich zugeordnet sind. Der einfachste Test: Was wüsste der Betrieb noch über Fristen, Entsorger, Fraktionen und Nachweise, wenn die heute zuständige Person morgen kündigt?

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Zur konkreten Bestellpflicht in Ihrem Unternehmen und zur Organisationsverantwortung sollten Sie fachkundige Beratung oder anwaltliche Prüfung hinzuziehen.

Ihr nächster Schritt

Ob die Bestellpflicht fällt oder bleibt, ändert an der eigentlichen Arbeit nichts. Die Frage ist in beiden Fällen dieselbe: Trägt Ihre Organisation das Thema, oder trägt es eine Person?

Abfall-Sprechstunde

Diese Frage lässt sich für den eigenen Betrieb schwer allein beantworten. Genau dafür gibt es unsere Abfall-Sprechstunde. Zwanzig Minuten, Ihr konkretes Thema, keine Präsentation über uns. Sie schildern Ihre Situation, wir arbeiten sie gemeinsam durch, und Sie gehen mit einer Einschätzung heraus, was bei Ihnen als Nächstes ansteht. Bringen Sie mit, was Sie gerade beschäftigt, gerne auch die unbequeme Frage.

Termin für die Abfall-Sprechstunde wählen

Stand: Juli 2026. Grundlage ist das Reformpaket des Koalitionsausschusses vom 1. und 2. Juli 2026. Ein Gesetzentwurf liegt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht vor. GlobalFlow berät Unternehmen zu allen Fragen des betrieblichen Abfallmanagements. Weitere Informationen unter www.global-flow.de.

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